Volltext: Staat und Kirche

Modelle von Staat und Kirche mation und blieb so mit und nach der Reformation. Es waren die eid­ genössischen Orte, welche die Reformation durchsetzten oder umge­ kehrt den katholischen Glauben beibehielten bzw. wieder einführten.2 Erst allmählich setzte sich im 19. Jahrhundert die - individuelle und korporative - Religionsfreiheit durch und führte zur staatlichen Kir­ chenhoheit im modernen Sinn der «Verbindung von Staat und Kirche». In diesem Modell werden Kirchen durch den Staat öffentlichrechtlich anerkannt. Die Formel, dass z.B. die römisch-katholische Kirche öffent­ lichrechtlich anerkannt sei, bedeutet aber herkömmlicherweise nicht, dass diese selber und ihre kanonischen Institutionen als solche zu Rechtspersönlichkeiten des öffentlichen Rechts werden und so direkt am bürgerlichen Rechtsverkehr teilnehmen können. Zwar ist dies der Fall bei den Bistümern, die in ihrem Sitzkanton überall als Persönlich­ keiten des öffentlichen Rechts anerkannt sind.3 
4 In der Regel werden aber nicht die kirchlichen Institutionen ins öffentliche Recht aufgenom­ men. Vielmehr wird diesen zusätzlich - und für den bürgerlichen Rechtsverkehr einzig von Bedeutung - eine öffentlichrechtliche «Hülle» 2 Dabei nahmen sich im letzten Fall auch die katholischen Orte durchaus - zwar in we­ sentlich gemilderter Weise als auf reformierter Seite - das Recht heraus, im Kirchenwe­ sen Eingriffe vorzunehmen. Vgl. das bei Kraus (Fn 1), S. 19/20 Fn 33 wiedergegebene Glaubensmandat vom 28. Januar 1525: «Wiewohl wahr sein mag, dass die hl. Väter und Lehrer, auch Päpste und Concilien in guter Meinung die geistlichen Rechte mit vielen Ordnungen und Satzungen gemächt haben, so sind doch jene geistlichen Rechte und Satzungen nach und nach vermehrt, <gestrengert> und so überflüssig gehäuft und gegen die Laien missbraucht worden, dass es uns öfters zu grossem Nachtheil und Verderben gereicht, und dieselben anders gehandhabt werden, als es sein sollte. Und weil in dieser besorglichen Zeit, wo der Wolf in den Schafstall Christi einbricht und die Schafe zer­ streut, der oberste Wächter und Hirt der Kirche schläft, so gebührt es uns, als der welt­ lichen Obrigkeit, uns selber etlichermassen Hülfe zu schaffen, damit wir und die Unsern wieder zur Einigkeit kommen, bei dem wahren Glauben bleiben und vieler Beschwerden sich entledigen.» 3 Dies wird darauf zurückzuführen sein, dass die Bistümer in der Zeit des Lehenswesens und des Absolutismus selber weltliche Macht ausübten oder gar zu staatlichen Gebil­ den wurden, die als solche einer Ablösung und Uberführung ins - pluralistische - staat­ liche Recht bedurften. Hier spielten neben staatskirchenrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Kantone eine wichtige Rolle. Vgl. Urs Josef Cavelti, Aspekte der Trennung von Kirche und Staat, in: Urban Fink, Rene Zihlmann (Hrsg.), Kirche, Kultur, Kommunikation: Peter Henrici zum 70. Geburtstag. Zürich 1998, S. 558: «Die Kantone sind die eigentlichen Bausteine der Bistümer.» Dabei ist zu beachten, dass der Apostolische Stuhl, von dem die Bistumserrichtung ausgeht, ein Völkerrechtssubjekt ist. Darum bestehen in diesem Zusammenhang vielfach Konkordate, die u.a. bei Bischofsbestellungen ortskirchlichen, staatskirchlichen oder staatlichen Organen über das kanonische Recht hinausgehende Mitspracherechte einräumen. In dieser Betrachtungsweise kann auch dem sog. Bistumsartikel der Bundesverfassung (Art. 50 31
	        

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