Volltext: Staat und Kirche

Probleme für die Gemeinden falls durch die Errichtung des Erbzbistums Vaduz mit der Apostolischen Konstitution am 21. Dezember 1997 auf den Erzbischof von Vaduz übergegangen. Alte Rechte auf Mitbestimmung bei der Pfarrbestellung sollten auch in einer neu zu bildenden Kirchgemeinde aufrecht bestehen bleiben und sinngemäss von den neuen Organen übernommen werden. Dies müsste in dem zu schaffenden Kirchengesetz verankert und festgeschrieben werden. Vorteile einer Trennung von Kirchgemeinde und politischer Gemeinde - Klärung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der beiden Körper­ schaften - Steuerpolitische Gerechtigkeit gegenüber anderen Konfessionsange­ hörigen und Konfessionslosen - kein Einfluss mehr von politischen Gremien in kirchlichen Fragen - Entlastung der politischen Gemeinde - mehr Transparenz durch direktdemokratischen Einbezug der katholi­ schen Einwohnerinnen und Einwohner in finanzpolitische Abläufe mit der Möglichkeit, sich für den bewussten Verbleib in der Kirche oder allenfalls für den Austritt aus der Kirche zu entscheiden: Da­ durch ergäbe sich ein persönlicheres, bewussteres Engagement der Gläubigen für ihre Kirche, weg von der Konsumkirche mit Selbstver­ ständlichkeitscharakter, hin zur Kirche der wirklich Gläubigen. - Das finanzielle Gebaren der Kirche müsste durch die Kirchensteuern der Katholiken des Landes abgedeckt werden. In der bisherigen Lö­ sung war es eine Selbstverständlichkeit, dass die politischen Gemein­ den die Belange der Kirche grosszügig finanzierten. Uberall dort, wo Staat und Gemeinden für Aufgaben aufkommen, ist es sehr schwierig, private Spender, Sponsoren und Geldgeber zu finden. Bei einem Rückzug der öffentlichen Hand aus dem Bereich der Kirche bestünde die Chance, neben den Kirchensteuerzahlern auch zusätzlich gross­ zügige Geldgeber zu motivieren, sich für die Belange der Kirche finanziell zu engagieren, wie dies in der Geschichte der Kirche oft an­ zutreffen ist. 299
	        

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