Volltext: Staat und Kirche

Donath Oehri Jahresrechnung, den Voranschlag und die Ansetzung des Steuerfusses für die Bestreitung der Aufgaben zu Händen der Kirchenversammlung festlegen. Die Steuerveranlagung könnte im Auftrage der Kirchge­ meinde bei prozentualer Entschädigung für den Aufwand weiterhin durch die Verwaltung der politischen Gemeinde erfolgen. Sicherlich müsste neben dem Gemeindekirchensteuerbeitrag durch die in der Ge­ meinde lebenden Katholiken auch ein Landeskirchensteuerbeitrag erho­ ben werden, der neben der Erfüllung der Landeskirchenaufgaben auch in Form eines sogenannten Finanzausgleiches ungleiche Kirchenfinanz - töpfe aufgrund der ungleich finanzkräftigen Steuerzahler in den einzel­ nen Kirchgemeinden entsprechend ausgleichen könnte; dies analog dem Finanzausgleich auf der Ebene der politischen Gemeinden. Neben den laufenden Aufgaben der Kirchgemeinde im Bereich der Entlohnung des Kirchenpersonals, des Unterhalts der Gebäude usw. hätte die Kirchgemeinde auch die gesamten investiven Aufgaben im Be­ reich von Restaurierungen, Sanierungen und Renovationen an Kirchen- und Pfarreigebäuden oder der Erstellung von entsprechenden Gebäu- lichkeiten selbst zu bestreiten. Selbstverständlich wäre eine Subventio­ nierung solcher Aufgaben durch die politische Gemeinde oder durch das Land aufgrund von Denkmalschutz- und/oder Ortsbildschutz-Aspek­ ten nach entsprechender Gesuchstellung möglich. Im gleichen Zuge wären die Organe der Kirchgemeinde für die Anstellung, Entlohnung und Aufsicht des Kirchenpersonales zuständig. Als Oberaufsichtsorgane für finanzielle und verwaltungstechnische Belange wäre vom Bistum ein administratives Ordinariat durch das Kir­ chengesetz zu institutionalisieren sowie für pastorale und theologische Fragen ein entsprechendes pastorales Ordinariat mit informeller Verbin­ dung zum administrativen Ordinariat zu errichten. d) Pfarrbestellung in den neu zu bildenden Kirchgemeinden Bei der Schaffung eines Kirchengesetzes und der Bildung von Kirchge­ meinden könnte analog dem oben dargestellten Ablaufschema bei der Pfarrbestellung die Aufgabe des Gemeinderates und der gemischten Kommission neu vom Kirchenrat oder Kirchenvorstand übernommen werden. Alle Rechte im Zusammenhang mit der Einsetzung von Pfar­ rern oder Kaplänen, welche der Bischof von Chur innehatte, sind 
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