Probleme für die Gemeinden Kirchengesetz resultieren, das die Bildung von Kirchgemeinden vor sieht. Analog dem Bürgergenossenschaftsgesetz müsste das Kirchen gesetz Ubergangsbestimmungen enthalten, welche ein Regelungsverfah- ren einleiten: ein Regelungsverfahren, das unter anderem die Vermö gensverhältnisse zwischen politischer Gemeinde und Kirchgemeinde klärt. Im Grundsatz sollte dabei gelten, dass kirchliche Gebäulichkeiten und die entsprechenden Grundstücke, welche im Zuge der Verflechtung an die politische Gemeinde übergingen, der Kirchgemeinde zuzuorden sind, so dass diese für die Abhaltung der Pfarreianlässe über entspre chende eigene Räumlichkeiten verfügt. Der Ordnungsbedarf in dieser Hinsicht ist in den verschiedenen Pfarreien und Gemeinden sicherlich unterschiedlich. Einige Gemeinden haben die kirchlichen Güter in ent sprechende Stiftungen eingebracht. Diese könnten von der Kirchge meinde übernommen oder weitergeführt werden. b) Ungefährer Inhalt eines Regelungsverfahrens Analog dem Regelungsverfahren im Bürgergenossenschaftsgesetz müss- ten in einem integrierten Regelungsverfahren im Kirchengesetz die Ver handlungspartner, Fristen, Schiedsgerichte und weitere Grundsätze zur Regelung gesetzlich festgelegt werden. Das noch zu schaffende Kirchen gesetz müsste in Bezug auf die Kirchgemeinden u.a. Bestand und Zweck, Mitgliedschaft, die Organe und weiterführende statutarische Regelun gen festlegen. Unabdingbare Organe der Kirchgemeinde wären wohl eine institutionalisierte Kirchenversammlung, der Kirchenrat oder Kir chenvorstand, der demokratisch von der Kirchenversammlung gewählt wird sowie rechnungsrevisionsbehördliche Organe. Diese Organe müssten die heutigen Aufgaben, Entscheidungsbe fugnisse, Rechte und Pflichten von der politischen Gemeinde überneh men und dann selbständig führen. c) Neuregelung der Vermögens- und Finanzverwaltung in den Kirchgemeinden Das gesamte kirchliche Finanzgebaren würde losgelöst von der politi schen Gemeinde bestritten. Der Kirchenrat würde unter anderem die 297