Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land wohl der Staat wie auch die Kirche ein Interesse haben. Dabei vertritt die Regierung die Auffassung, dass der Staat an der religiösen Bildung der Bevölkerung und somit auch an der Art und Ausgestaltung des Re­ ligionsunterrichtes ein Interesse hat. Auch in Zukunft soll nach Ansicht der Regierung an den staatlichen Schulen katholischer Religionsunter­ richt angeboten werden. Die Regierung verkennt dabei nicht, dass gera­ de der Religionsunterricht in den Schulen ein heikler Bereich darstellt. Wenn der Religionsunterricht lediglich als Wissensvermittlung über die verschiedenen Religionsgemeinschaften und über ethische Werte ausge­ legt ist, so werden sich kaum Probleme ergeben. Wenn aber offiziell Stunden angeboten werden für den römisch-katholischen Religions­ unterricht, so wird man sich sehr stark auf gewisse formale Aspekte be­ schränken müssen und kann nicht in den Inhalt eingreifen. Nachdem aber Inhalt und Form zum Teil eng zusammenhängen, ist auch hier ein erhebliches Konflikt- oder zumindest Diskussionspotential vorhanden. Andere Religionsgemeinschaften Die Rechte anderer Religionsgemeinschaften und das Verhältnis der römisch-katholischen Kirche zum Staat sind heute durch die Art. 37 und 38 der Landesverfassung sowie durch Art. 9 der EMRK bestimmt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Religionsfreiheit in Liechtenstein gewährleistet ist, die römisch-katholische Kirche hingegen im Gegensatz zu anderen Religionsgemeinschaften einen privilegierten, öffentlich-rechtlichen Status geniesst. Ob aufgrund der heutigen Verfassungslage neben der römisch-katho­ lischen Kirche auch anderen Religionsgemeinschaften durch den Staat ein öffentlich-rechtlicher Status verliehen werden könnte, ist zumindest zweifelhaft. Es fehlen klare Regelungen in Form eines Kirchengesetzes, welches die Voraussetzungen für eine allfällige Anerkennung festlegen würde. Die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Anerkennung ledig­ lich aufgrund der allgemein formulierten Verfassungsbestimmungen, in Verbindung mit Art. 9 EMRK, aber ohne die Schaffung eines Kirchen­ gesetzes kann meines Erachtens nicht in Frage kommen. Es muss in die­ sem Zusammenhang gefragt werden, ob die allfällige Schaffung eines Kirchengesetzes im Sinne einer Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche Sinn macht, wenn auf höchster Normstufe, also auf 287
	        

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