Volltext: Staat und Kirche

Mario Frick den und ist nachvollziehbar. Es scheint mir nun aber weit hergeholt zu sein, diese Einvernehmenspflicht nochmals heranzuziehen und in den Art. 37 Abs. 2 erster Satz der Verfassung hinein zu interpretieren. Auch wenn man nämlich das historische Element als Auslegungshilfe herbei­ zieht und sich darauf bezieht, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Verfas­ sung Liechtenstein Teil des Bistums Chur war, so kann daraus nicht die zwingende Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese Situation mit dem Erlass unserer Verfassung quasi verfassungsrechtlich fixiert wurde. Man kann ganz im Gegenteil, wie ich dies schon ausgeführt habe, argu­ mentieren, dass auch die Grundsätze der Art. 9 und 11 der EMRK und andere Entwicklungen für die Interpretation der Verfassung herangezo­ gen werden können und müssen. Es ist einfach und klar nachzuvollziehen, dass unsere Verfassungs­ väter nicht wollten, dass das römische Recht über eine entsprechende Formulierung in der Verfassung, wie sie der damalige Bischof von Grün­ eck wollte, quasi durch das Hintertürchen und unkontrolliert in den liechtensteinischen Rechtsbestand tritt. Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass man davon ausging, dass Staat und Kirche zusammenarbeiten soll­ ten. Man findet aber m.E. keine Handhabe dafür, hieraus ein Anerken­ nungsrecht für die jeweilige Strukturierung der römisch-katholischen Kirche, die ja Landeskirche ist, ableiten zu können. Die römisch-katholische Kirche als Landeskirche ist, soweit sie in unserem Land in Erscheinung tritt und tätig wird, an die Verfassung und an die Gesetze gebunden. Problematisch wird es jedoch, wenn danach gefragt wird, ob die römisch-katholische Kirche bei einer organisatori­ schen Veränderung der Landeskirche im Rahmen ihres Selbstbestim­ mungsrechts stärker eingebunden werden kann. Dies ist im Lichte der aus der Religionsfreiheit und Art. 9 der EMRK fliessenden Organisa­ tionsfreiheit der Religionsgemeinschaften insofern zu verneinen, als sich die römisch-katholische Kirche die Organisationsstrukturen geben kann, welche sie für richtig hält. Ob die Errichtung einer Erzdiözese für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein materiell richtig ist, mag da­ hingestellt bleiben. c) Plausibilitätsbetrachtung Ich möchte an dieser Stelle nicht bloss juristisch argumentieren, sondern auch Plausibilitätsfragen stellen: Als was sind die Erzdiözese und der 278
	        

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