Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land fest, dass die römisch-katholische Kirche die Landeskirche ist. In keinem Gesetz ist näher ausgeführt, wie dies zu verstehen ist. Der Wortlaut der Verfassung gibt keinerlei Handhabe, welche es einer staatlichen Behörde ermöglichen würde, eine Anerkennung als Landeskirche auszusprechen oder eben eine solche Anerkennung zu verweigern. Man darf sich dabei auch mit Fug die Frage stellen, wer denn eine derartige Anerkennung aus­ sprechen müsste: der Landesfürst, der Landtag, die Regierung? Und vor allem: auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher Ermächti­ gung? Die Verfassung räumt der römisch-katholischen Kirche eine privi­ legierte Stellung ein, welche die Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Status in sich trägt. Die Errichtung der Erzdiözese ändert dabei nichts an der Verfassung. Mit anderen Worten ist es die Verfassung selbst, welche die römisch-katholische Kirche als Landeskirche mit öffentlich-recht­ lichem Status anerkennt; dies unabhängig davon, in welcher Form die Landeskirche in Erscheinung tritt. Auch ein Blick auf die Artikel 9 und 11 der EMRK, die gemeinhin als Grundlage für die Organisationsfreiheit und Bekenntnisfreiheit der Religionsgemeinschaften gesehen werden, spricht dafür, dass es - selbstverständlich im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral - jeder Re­ ligionsgemeinschaft selber überlassen ist, wie sie sich organisieren will. Auch die KSZE hat 1989 im Konsens — also mit der Stimme Liechtensteins - festgehalten, dass die Religionsgemeinschaften sich nach ihren eigenen hierarchischen und institutionellen Strukturen organisieren können. b) «Einvernehmen» als Schlüssel zu Art. 37 Abs. 2 LV Die Missachtung einer aus Art. 38 der Landesverfassung, abgeleiteten Einvernehmenspflicht durch den Heiligen Stuhl bewirkt dabei nicht die Aufhebung des privilegierten Status der römisch-katholischen Kirche; dazu wäre nach Ansicht der Regierung eine Verfassungsänderung nötig. Die Verfassung gibt keine Antwort darauf, was im Falle der Missachtung der Einvernehmenspflicht zu geschehen hat. Verschiedene Juristen leiten aus Art. 38 der Verfassung, der beim Erlass eines Gesetzes über die Ver­ waltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden das Einvernehmen mit den kirchlichen Behörden verlangt, eine grundsätzliche Einverneh­ menspflicht ab. Schon diese Auslegung geht recht weit und ist allein durch den Wortlaut nicht zu rechtfertigen. Sie kann aber vertreten 
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