Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Strasser fallen. Dabei kann das staatliche Recht aber einen äusseren Rahmen in der Form von Organisationsvorschriften für die Vertretung der Reli­ gionsgemeinschaften gegenüber dem Staat, Formvorschriften für die Anmeldung von Kultstätten usw. setzen. Insgesamt ist der völkerrecht­ liche Schutz der Religionsfreiheit für die Religionsgemeinschaften selbst in seinem Kernbereich gewährleistet. 28
	        

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