Wolfgang Strasser fallen. Dabei kann das staatliche Recht aber einen äusseren Rahmen in der Form von Organisationsvorschriften für die Vertretung der Reli gionsgemeinschaften gegenüber dem Staat, Formvorschriften für die Anmeldung von Kultstätten usw. setzen. Insgesamt ist der völkerrecht liche Schutz der Religionsfreiheit für die Religionsgemeinschaften selbst in seinem Kernbereich gewährleistet. 28