Volltext: Staat und Kirche

Probleme für das Land Verhältnis zum Apostolischen Stuhl und zur römisch-katholischen Kirche Ausgangspunkt eigentlich aller offenen Fragen und Probleme ist die Vorgehensweise des Heiligen Stuhls, der ohne eine vorgängige Konsul­ tation irgendwelcher staatlicher Organe im römischen «l'Osservatore Romano» am 2. Dezember 1997 öffentlich bekannt gab, dass Seine Heiligkeit Papst Johannes Paul II. verfügt hat, die neue Erzdiözese von Vaduz, die das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein umfasst, zu errich­ ten. Zum ersten Erzbischof von Vaduz wurde der bisherige Bischof von Chur, Wolfgang Haas, ernannt. Die Regierung wurde von dieser Absicht am 28. November 1997 in Kenntnis gesetzt. Dies wohlgemerkt durch die Überreichung eines an S.D. Fürst Hans-Adam II. von und zu Liechten­ stein adressierten Schreibens an unsere Aussenministerin Andrea Willi durch den mittlerweile verstorbenen Apostolischen Nuntius Oriano Quilici, da S. D. der Landesfürst landesabwesend war. Die plötzliche und unvorbereitete Errichtung der Erzdiözese und die damit verbundene Aufgabe der über 16 Jahrhunderte gewachsenen Ver­ flechtung mit dem Bistum Chur stellte alle im Land, seien dies die staat­ lichen Organe oder die Bevölkerung, vor eine Fülle von ungelösten und nur schwer lösbaren Fragen. 1. Bewertung des Errichtungsaktes Vordringlich war die Frage zu lösen, wie die auf diese Art und Weise er­ folgte Errichtung der Erzdiözese aus kirchenrechtlicher, staatskirchen- rechtlicher und völkerrechtlicher Sicht zu qualifizieren ist. Die kirchenrechtliche Sicht ist einfach: 
roma locuta, causa finita! Die staatskirchenrechtliche Betrachtungsweise erwies sich als weit schwieriger. Sie beleuchtet die Frage, wie die Errichtung der Erzdiözese im Lichte des Einbezugs der römisch-katholischen Kirche in unsere Landesverfassung zu werten ist. Der Landtag hat in seiner Erklärung vom 17. Dezember 1997 zusam- mengefasst folgende Auffassung vertreten: Aufgrund von Art. 37 Abs. 2 der Landesverfassung geniesse die römisch-katholische Kirche als Lan­ deskirche den vollen Schutz des Staates. Diese Sonderstellung bedeute aber, dass die katholische Kirche ihrerseits in die Verfassung 
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