Volltext: Staat und Kirche

Sicht der katholischen Kirche wird, zeigt die Tatsache, dass mit verschiedensten Staaten und in ver­ schiedensten Ländern völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen wur­ den. Als Modell der Kircherifinanzierung bietet sich eine Mandatssteuer nach italienischem bzw. ungarischem Vorbild an. Die einseitige staatliche Regelung von religionsrechtlichen Fragen - das sogenannte Staatskirchenrecht - soll sich aus der Sicht des Zweiten Vaticanums auf ein Minimum beschränken, d.h. auf das Garantieren der gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung. Würde die ange­ strebte Neuregelung des Verhältnisses von katholischer Kirche und Für­ stentum Liechtenstein nur auf staatsrechtlichem Weg vollzogen, würde das dem Verständnis der katholischen Kirche nicht entsprechen. Insofern kann ich - und hier spreche ich auch nicht als Privatperson, sondern bringe wiederum nur zum Ausdruck, was sich aus dem kirch­ lichen Selbstverständnis nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil ergibt - die mir von den Veranstaltern dieses Symposiums gestellte Frage wie folgt beantworten: Wir müssen gemeinsam den Mut und wohl auch die Demut zu einer institutionellen Trennung von Kirche und Staat und zu einer partnerschaftlichen, d.h. zu einer möglichst in einem völkerrecht­ lichen Vertrag geregelten Klärung des Verhältnisses von Kirche und Staat haben. Bei meinem Appell an den Staat zur Entstaatlichung des kirchlichen Lebens in unserer Heimat Liechtenstein möchte ich an diesen gewisser- massen die Gretchenfrage nach seinem eigenen Selbstverständnis richten, indem ich meinen Vortrag mit einem herausfordernden Zitat schliesse: «Was der Staat ist, entscheidet sich wesentlich darin, wie er sein Ver­ hältnis zur Kirche bestimmt. Gleich, ob er Distanz oder Nähe sucht, ob er sich ihr öffnet oder sie ausgrenzt, ob er Über-, Unter- oder Gleichordnung beansprucht, ob er ihr als Freund, als Feind oder als Neutraler begegnet, stets definiert er damit sein eigenes Wesen, rührt er an den Legitimationsgrund seines Seins und Tuns, gibt er Rechen­ schaft über seine Ziele und Mittel, über Reichweite und Grenzen sei­ ner Wirksamkeit. Er deckt seine Fundamente auf.»12 12 Josef Isensee u. Wolfgang Rüfner, Zu Wirkung und wissenschaftlichem Profil von Joseph Listl, in: Joseph Listl, Kirche im freiheitlichen.Staat. Schriften zum Staatskirchen­ recht und Kirchenrecht, hrsg. v. J. Isensee u. W. Rüfner in Verbindung mit W. Rees, Erster Halbband, Berlin 1996, S. XXVII. 273
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.