Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Haas menwirken von Kirche und Staat in gemeinsamen Bereichen die Rede sein. Der ganze Vorgang der Entflechtung soll, wie ich schon früher in einem Interview11 äusserte, durch eine partnerschaftliche, nach Möglich­ keit vertragliche Regelung erfolgen. Im Fürstentum Liechtenstein bzw. in der Erzdiözese Vaduz ist diese institutionelle Trennung auf der Ebene der Pfarrei bisher nicht vollzogen worden. Hier besteht von den Struk­ turen her nach wie vor eine Art Staatskirche. Gemeindevorstehung und Gemeinderat wirken auch als Kirchenbehörde (Kirchenrat); die Amts­ träger der Kirche sind Angestellte der politischen Gemeinde; das Kir­ chenwesen ist budgetmässig innerhalb des Gemeindewesens finanziert. Auf der Ebene des Erzbistums ist das institutionelle Getrenntsein bereits von Anfang an vorhanden, zumal es auch zuvor ohnehin nie eine gesetz­ liche oder rechtlich einforderbare Verbindung zwischen Staat und Bi­ stum gab. Die Errichtung des Erzbistums Vaduz könnte ein zukunfts­ orientierter Anstoss gewesen sein, auch auf der Ebene der Pfarrei im Sinne des Zweiten Vatikanischen Konzils eine institutionelle Trennung von Kirche bzw. Pfarrei und Gemeinde zu vollziehen und dadurch die gewünschte Entflechtung zu verwirklichen. Die Trennung von Kirche und Staat kann verschieden ausgestaltet sein: Es kann sich um eine kirchenfreundliche oder um eine kirchen­ feindliche Trennung handeln. Man spricht sowohl in der Bundesrepu­ blik Deutschland wie auch im früheren offiziell atheistischen Albanien von einer Trennung von Kirche und Staat: im einen Fall sicher eine reli­ gionsfreundliche, im anderen eine eindeutig religionsfeindliche Tren­ nung. Wenn sich die katholische Kirche nach dem Zweiten Vatikani­ schen Konzil für die institutionelle Trennung von Kirche und Staat stark macht, so verfolgt sie damit gewiss nicht das Ziel einer Opposition zu den Staaten, sondern will vielmehr durch die institutionelle Trennung ein echt partnerschaftliches Verhältnis aufbauen. Die katholische Kirche bevorzugt ein partnerschaftliches, d.h. vertraglich geregeltes Verhältnis, was die zahlreichen völkerrechtlichen Verträge belegen, die der Aposto­ lische Stuhl auch in der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil mit sehr vielen Staaten geschlossen hat. Aus der Sicht der katholischen Kir­ che gibt es somit keine grundsätzlichen Bedenken, auch mit dem Für­ stentum Liechtenstein eine vertragliche Lösung des Verhältnisses von Kirche und Staat herbeizuführen. Dass dies nicht an der Kirche scheitern 11 Vgl. Liechtensteiner Vaterland vom 12. November 1998, S. 3. 272
	        

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