Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Haas vom 14. Juli 1870 über die Verwaltung des Kirchengutes in den Pfarrge­ meinden. Der Begriff «Kirchgemeinde» wurde im Staatskirchenrecht bis 1983 verwendet, weil bis zum Inkrafttreten des CIC am 27.11.1983 die Pfarrei gemäss kirchlichem Recht nicht über Rechtspersönlichkeit ver­ fügte und somit nicht vermögensfähig war. Kirchliche Rechtspersonen auf Pfarreiebene waren Benefizium (Pfarrpfründe) und Pfarrkirchen­ stiftung (fabrica ecclesiae). Wollte der Staat aber neben den kirchlichen Stiftungen im zivilen Rechtsbereich der Pfarrei Rechtspersönlichkeit gewähren, so nannte er sie «Pfarrgemeinde», «Kirchengemeinde» oder «Kirchgemeinde», ohne dass dadurch eine institutionelle Doppelung wie in der Schweiz erfolgte. Somit liegt es nahe, unter dem Begriff «Kirch­ gemeinde» in Art. 38 der liechtensteinischen Verfassung die kanonische Pfarrei zu verstehen. Nachdem die katholische Kirche der Pfarrei die Qualität einer öffent­ lichen juristischen Person verliehen hat, ist es angezeigt, dass auch der Staat die Pfarreien als solche anerkennt. Dann erübrigt sich auch das Sprechen von «Kirchgemeinden»; und schon gar nicht braucht es deren Errichtung. Das Verhältnis von Kirche und Staat in konkreter Regelung nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil Für die Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil bis Ende 1998 sind in den Acta Apostolicae Sedis (amtliches Publikationsorgan des Aposto­ lischen Stuhles) 62 völkerrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Apo­ stolischen Stuhl und verschiedenen Staaten bzw. Ländern dokumentiert. Dazu gehören vom Inhalt her unterschiedliche Verträge. Es geht von Vereinbarungen, die das Verhältnis von Kirche und Staat im Sinn eines Konkordats umfassend regeln, bis zu Verträgen, die nur Teilfragen wie etwa den Bereich katholischer Schulen oder die Errichtung einer theolo­ gischen Fakultät an einer staatlichen Universität betreffen. Unter den staatlichen Vertragspartnern finden sich die verschiedensten Staaten: in Europa mehrere deutsche Bundesländer, die Republik Osterreich, Spa­ nien, Italien, San Marino, Monaco, Malta, Ungarn, Kroatien, Polen; dann Länder Südamerikas wie San Salvador, Kolumbien, Peru, Ecuador, Bolivien, Brasilien, Venezuela; im weiteren Israel, Elfenbeinküste und Haiti. Hervorgehoben sei der Vertrag mit dem Fürstentum Monaco vom 270
	        

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