Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit im Völkerrecht nehmen. Nur eine andere Einrichtung, die nicht alle betreffenden Vor­ schriften einhält, wurde zugelassen. Unter anderem wurde geltend gemacht, dass dem Staat eine Beurteilung der Frage, ob hier ein wesent­ licher Unterschied der Glaubensauffassungen vorliegt, nicht zusteht. Die Kommission hat in ihrem Bericht eine Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 9 EMRK festgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Auffassung im Wesentlichen teilt. Die Aussage, dass eine Diskriminierung des ultraorthodoxen Vereins vorliegt, setzt voraus, dass dieser gemäss dem eigenen Verständnis als eine besondere Glaubensrichtung anerkannt wird. Der Staat kann diese nicht zwingen, gemeinsame Einrichtungen mit einem anderen Glauben zu teilen. Zusammenfassung Zusammenfassend kann man sagen, dass die Rechtsprechung zum Organisationsrecht von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften nur einige Aspekte dieses schwierigen Fragenkomplexes berührt hat und keine abschliessenden Aussagen erlaubt. Festzustehen scheint jedenfalls, dass die Konventionsorgane den Staaten diesbezüglich einen weiten Gestaltungsspielraum lassen und die Wahl öffentlichrechtlicher Konstruktionen einschliesslich eines Staats­ kirchensystems nicht ausschliessen, zugleich aber Wert darauf legen, dass dadurch die Zulassung anderer Religionen und ihrer Einrichtungen nicht verhindert wird. Sofern für diese nur eine andere, weniger ge­ schützte Organisationsform zur Verfügung steht, könnten Fragen der Diskriminierung auftreten (wie im Fall der Kirche von Kanea), doch scheint eine unterschiedliche Behandlung dann nicht konventionswid­ rig, wenn objektive Gründe dafür bestehen. In jedem Fall müssen die staatlichen Organe darauf verzichten, die Legitimität einer Glaubens­ richtung als solche in Frage zu stellen. Sie müssen ferner einen Kernbe­ reich der Regelungskompetenz der Religionsgemeinschaften in Glau­ bensfragen, einschliesslich gewisser organisatorischer Massnahmen, die für die Ausübung des Glaubens wesentlich sind, wie z.B. Gestaltung der religiösen Riten, Widmung des für Kultzwecke bestimmten Vermögens, Bestellung der Amtsträger usw. unberührt lassen, wobei die Rechtspre­ chung jedoch bisher nicht geklärt hat, welche Materien im Einzelnen in den Bereich des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften 27
	        

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