Volltext: Staat und Kirche

Sicht der katholischen Kirche Was die Konzilsväter für jede Religionsgemeinschaft fordern, darf sicher ein Diözesanbischof auch für die katholische Kirche, insbesondere für seine Teilkirche fordern: freie Auswahl, Ausbildung, Ernennung und Versetzung der Amtsträger allein nach den Regeln der eigenen Reli­ gionsgemeinschaft. Auch hier kann die einzige Grenze für ein Eingreifen des Staates nur die Verletzung der gerechten Erfordernisse der öffent­ lichen Ordnung sein, wobei das Konzil eigens betont, dass der Reli­ gionsfreiheit ein möglichst weiter Freiheitsraum zuerkannt werden muss. Sie darf nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es unbedingt notwendig ist (vgl. Vat II DH 7,3). Das Zweite Vatikanische Konzil konkretisiert im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche 
«Christus Dominus» diese Forderung der freien Amtsübertragung: «Um daher die Freiheit der Kirche in rechter Weise zu schützen und das Wohl der Gläubigen besser und ungehinderter zu fördern, äussert das Heilige Konzil den Wunsch, dass in Zukunft staatlichen Obrig­ keiten keine Rechte oder Privilegien mehr eingeräumt werden, Bi­ schöfe zu wählen, zu ernennen, vorzuschlagen oder zu benennen. Die staatlichen Obrigkeiten aber, deren Wohlwollen gegenüber der Kirche die Heilige Synode dankbar anerkennt und hochschätzt, werden freundlichst gebeten, sie mögen auf die genannten Rechte oder Privi­ legien, die sie gegenwärtig durch Vertrag oder Gewohnheit geniessen, nach Rücksprache mit dem Apostolischen Stuhl freiwillig verzich­ ten.» (Vat II CD 20,2) Dasselbe gilt für die Präsentationsrechte bei Pfarreien: «Der einzige Sinn des pfarrlichen Dienstes besteht im Heil der Seelen. Damit nun der Bischof bei der Verleihung von Pfarreien leichter und angemessener vorgehen kann, sollen unter Wahrung des Rechtes der Ordensleute alle Vorschlags-, Ernennungs- und Vorbehaltsrechte so- Indem sich die geweihten Hirten die geistliche Betreuung ihrer Herde angelegen sein lassen, sorgen sie in der Tat auch für das staatsbürgerliche Wohl und den sozialen Fort­ schritt. Zu diesem Zweck leihen sie im Rahmen ihres Amtes und wie es Bischöfen ge­ ziemt den staatlichen Obrigkeiten ihre tatkräftige Unterstützung und leiten zum Ge­ horsam gegenüber den gerechten Gesetzen und zur Ehrfurcht gegenüber den rechtmäs­ sig bestellten Gewalten an.» 265
	        

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