Wolfgang Haas Kirche und des Fürstentums Liechtenstein möglichst angemessene, ja mit diesen übereinstimmende Lösung zu finden. Insofern kommt der zweite Teil der vorgegebenen Frage dem eigentlichen Problem schon etwas näher, auch wenn sie wiederum nicht sachgerecht formuliert ist: «Wie sieht Erzbischof Wolfgang Haas das Verhältnis zwischen Liechten stein und der römisch-katholischen Kirche?» Denn auch hier geht es nicht um eine Privatmeinung des Erzbischofs, sondern um die Frage: Wie möchte die katholische Kirche das Verhältnis von Kirche und Staat auch hier geregelt haben? Um diese Frage möglichst objektiv zu beant worten, werde ich mich darauf beschränken, das Thema anhand von Dokumenten und darin enthaltenen Wegweisungen der katholischen Kirche darzustellen. Die Sicht des Verhältnisses von Kirche und, Staat aufgrund von Lehraussagen des Zweiten Vatikanischen Konzils In der Vorbereitungsphase des Konzils hatte die Theologische Kommis sion bei der Ausarbeitung des Schemas über die Kirche das Problem der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Erwägung gezogen und von daher auch das Anliegen der religiösen Freiheit untersucht, insofern sie einen Aspekt dieser Beziehung darstellt. In den beiden Schemata über die Kirche, die 1962 den Konzilsvätern übergeben, von diesen aber abge lehnt oder grundsätzlich geändert wurden, war der genannte Fragenkreis zusammengefasst in folgender Weise dargestellt: «Wenn nahezu alle Mitglieder der Gesellschaft oder ihre Mehrheit sich zur wahren Religion bekennen, und das ist die katholische Reli gion, dann hat der Staat die Pflicht, sich auch zu ihr zu bekennen. Die Mitbürger, die anderen Religionen anhängen, haben nicht das Recht, am Bekenntnis zu diesen Religionen nicht gehindert zu werden; der Staat kann jedoch aus Gründen des Gemeinwohls ihr Bekenntnis tolerieren: sowohl wegen des Gemeinwohls der entsprechenden poli tischen Gemeinschaft als auch wegen desjenigen der ganzen Menschheit. - Sind umgekehrt die Mitglieder einer Gesellschaft fast vollzählig oder in ihrer Mehrheit nicht katholisch, so hat der Staat die Pflicht, sich in jedem Bereich nach dem Naturrecht zu richten; daher muss er den Katholiken volle Freiheit lassen, sich zu ihrer eigenen 262