Volltext: Staat und Kirche

Diskussionsbeitrag nicht-theologischen bzw. nicht-kirchlichen Kriterien - wie es bei­ spielsweise die Staatsgrenzen nun einmal sind - ausgestalten möchte.» Und ganz am Schluss (S. 107) hält Martin Grichting fest: «Das Konzil hat [...] für eine theologisch fundierte und gegen eine bürokratisch-pragmatische und zu sehr am Politischen orientierte Umschreibungspraxis optiert. Denn was theologisch nicht stimmt, kann - auch im Fall der Zirkumskripten - pastoral auf Dauer nicht fruchtbar sein.» .Zusammenfassung der Diskussion Robert Büchel-Thalmeier weist darauf hin, dass man immer wieder höre, durch das Vorgehen des Apostolischen Stuhles sei nicht nur Völkerge­ wohnheitsrecht, sondern auch die liechtensteinische Verfassung verletzt worden. Er möchte daher wissen, an welchen Bestimmungen der Verfas­ sung sich eine Verfassungsmissachtung feststellen lasse und warum. Ebenso möchte er wissen, ob der Fürst bei der gegenwärtigen Verfas­ sungslage rechtens sagen könne, es sei allein Sache der Kirche, ob sie ein Bistum errichten wolle oder nicht, wobei der Staat dazu nichts zu sagen habe. Seine letzte Frage betrifft die Argumentation in der Stellungnahme des Apostolischen Stuhles, die im Gegensatz zum Gutachten der Regie­ rung eine Völkerrechtsverletzung verneint. Herbert Kalb führt aus, dass es davon abhänge, wie man Art. 38 der Verfassung interpretiere, ob man darin eine Freundschaftsklausel in der Art, wie sie Herbert Wille in seiner Dissertation beschrieben habe, sehe oder nicht. Es sei an sich unbestritten, dass Rechtsprinzipien und Inter­ pretationsmaximen des staatskirchlichenrechtlichen Systems verletzt seien. Die Stellungnahme des Apostolischen Stuhles sei in dieser Bezie­ hung unschlüssig, weil im Gutachten nicht behauptet worden sei, dass Diözesen mit Konkordat errichtet werden müssten. Die eigentliche Frage sei, ob die Konsultationsverpflichtungen in einer gemeinsamen Angelegenheit als Völkergewohnheitsrecht deklariert werden könnten. Die «settled practice» sei auf jeden Fall gegeben. Zur opinio juris werde in der Stellungnahme des Apostolischen Stuhles nichts ausgeführt. Er gebe zu, dass Völkerrecht immer eine gewisse Unschärfenrelation habe. 257
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.