Wolfgang Strasser ausübung und nachdem die Behörde eine Neuregistrierung verfügt und ohne Angabe von Gründen verweigert hatte, ergingen zahlreiche Mass nahmen gegen die weitere Ausübung dieser Religion. Unter diesen Um ständen erklärte die Kommission die auf Artikel 9 gestützte Beschwerde der Zeugen Jehovas im Hinblick auf den gesamten Sachverhalt für zuläs sig.35 Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Rechtsfragen unterblieb aber, weil eine gütliche Regelung auf der Grundlage der Registrierung der Zeugen Jehovas als Religionsgemein schaft erreicht werden konnte.36 Im Fall der Kirche von Kanea gegen Griechenland37 ging es um die Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit der römisch-katholischen Kirche in Kreta, die infolgedessen in einem Nachbarschaftsstreit über die Beschädigung einer Kirchhofeinfriedung keine Klage führen konnte. Die Kommission stellte fest, dass die Möglichkeit einer Kirche, das für den Kult benötigte bewegliche und unbewegliche Eigentum durch gerichtliche Verfahren zu schützen ein Mittel zur Ausübung der Reli gionsfreiheit darstellt, da nach griechischem Recht aber Möglichkeiten zum Erwerb zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit bestanden, sei in dieses Recht nicht eingegriffen worden. Jedenfalls sei aus der Konvention ein Recht auf öffentlichrechtlichen Status einer Kirche nicht abzuleiten. Der Gerichtshof befand, dass wegen der nötigen umständlichen Formalitäten eine unzulässige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht vorlag und ging auf die Frage, ob einer Kirche als solcher Rechtsfähigkeit ein zuräumen ist, gar nicht ein. Insbesondere ersparte sich der Gerichtshof dadurch auch die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Einräumung eines unterschiedlichen Rechtsstatus an verschiedene Kirchen gegen das Diskriminierungsverbot verstösst, wie die Kommission angenommen hatte. Ein ähnliches Problem ist kürzlich beim Gerichtshof bezüglich einer religiösen Vereinigung anhängig gemacht worden. Im Fall der Associa tion culturelle israelite Cha'are Shalom ve Tsedek gegen Frankreich38 geht es um die Nichtanerkennung des Rechts dieses Vereins, die rituelle Schächtung von Tieren nach ultraorthodoxem jüdischem Ritus vorzu 35 Beschwerde Nr. 28626/95, Entscheidung v. 3.7.1997, D.R. 90, 77. 36. Konimissionsbericht v. 9.3.1998. 37 Urteil V.
16.12.1997, Recueil 1997-VIII, S. 2843. 38 Beschwerde Nr. 27417/95, Kommissionsbericht v. 20.10.1998. 26