Volltext: Staat und Kirche

Gerard Batliner che Gründung unterlassen könnte, sondern das Ergebnis dieser Welt­ kirche selbst> (K. Rahner, Zur Theologie der Pfarre in: Ders. [Hrsg.], Die Pfarrei, Freiburg 1956, 27).» Urs Cavelti weist in seinem Referat aber auch daraufhin, dass es sich beim Konzilstext nicht um unmittelbar anwendbare Normen, sondern um Richtlinien handelt. Doch was mit der Errichtung unserer Diözese passiert ist, ist rein quantitativ solchermassen unterhalb jeder Vorstel­ lung, ist «ausserhalb der konziliaren Normen», ist «ausserhalb der Kriterien und Richtlinien, welche das Konzil vorgegeben hat» (Cavelti), dass dies in Qualität umschlägt: Unsere Diözese mit 10 Pfarreien und 25'000 Katholiken ist viel zu klein, um die Vorstellung eines «lebens­ fähigen Organismus» zu erfüllen, «dass im Gottesvolk das Wesen der Kirche deutlich sichtbar werde» und «dass die verschiedenen Charismen der Mitarbeiter zum Tragen kommen können» (Cavelti). Innert weniger Tage nach der Errichtung der Erzdiözese wurde dies auch mit einer grossen Petition an den Landtag «für den Verbleib des Fürstentums Liechtenstein im Bistum Chur» mit 8'492 Unterschriften zum Ausdruck gebracht. Wir gehörten über 1500 Jahre, quasi seit Beginn des Christentums, zum lebendigen Bistum Chur, das gemäss vatikanischem Jahrbuch von 1998 (Annuario Pontificio) 288 Pfarreien mit 655'500 Katholiken auf­ weist. Und dem vor wenigen Tagen ernannten Bischof Bernard Genoud von Freiburg i.Ü. stehen rund 560 Diözesan- und Ordenspriester für die Seelsorge zur Seite, und die Zahl der Gläubigen beträgt 670*000 Per­ sonen. Man ist schnell geneigt, die Debatte zu personalisieren. Ich finde dies nicht korrekt, vor allem dem Erzbischof gegenüber. Man sagt, aufgrund des Kirchenrechts entscheide Rom über die Er­ richtung der Diözese souverän (c. 373 CIC) und ohne Rekurs, allenfalls auch gegen die Vorgaben der Universalkirche (vgl. erwähntes Dekret «Christus Dominus»). Wilhelm von Ockham lässt grüssen. Man ist an den Dezisionismus eines im weltlichen Recht bekannten deutschen Juristen erinnert. Vatikanum II hat versucht, für die Diözesanumschreibung objektive pastoraltheologische Kriterien zu finden. Aber was hier passiert ist - als Bruch mit der Geschichte und in der Sache selbst -, macht den Eindruck von erheblicher Ermessensüberschreitung, um nicht mehr zu sagen. 254
	        

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