Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay der Natur der Sache her nie gänzlich erfassen. Dies zeigen die kaum lösba­ ren Fragen, die sich stellen, wenn sich eine hierarchisch gegliederte Reli­ gionsgemeinschaft als solche als privatrechtlicher Verein,31 aber auch wenn sie sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft32 konstituieren will. Diese Schwierigkeiten bestehen beim Dualismus nicht, da dieser erlaubt, den Kirchen und Religionsgemeinschaften eine staatsrechtliche Organisa­ tionsform für ihre äusseren, weltlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stellen, für die sie sie letztlich auch allein brauchen, und die neben ihre innere, frei von staatsrechtlichen Anforderungen wählbare Organisa­ tionsform tritt, mit einem auf diese ausgerichteten Zweck. 7.4 Organisationsformen Es bestehen die unterschiedlichsten Möglichkeiten der Organisation einer öffentlich-rechtlich verfassten Landeskirche und der Ausgestal­ tung der Zusammenarbeit zwischen der Amtskirche und dieser.33 Wie die 23 schweizerischen Kantone, die eine Verbindung zwischen Staat und Kirche kennen, mehr oder weniger 23 verschiedene Lösungen tra­ fen, wird und muss auch eine spezifisch liechtensteinische Lösung gefunden werden können. So wäre beispielsweise eine blosse Konstituie­ rung der von der politischen Gemeinde abgetrennten Kirchgemeinden - die die notwendige Abkehr vom Staatskirchentum ohnehin erheischt - denkbar, die dann einen Zweckverband für die Erfüllung und Finanzie­ rung überpfarreilicher Aufgaben bilden könnten. Eine Lösung, wie sie einzelne schweizerische Kantone kennen. Möglich sind aber auch, wie ausgeführt, Variationen davon. 31 Vgl. dazu 
Carl Hans Brunschwiler, Modelle des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, in diesem Band S. 29 ff.; Entscheid des Deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 i.S. «Geistiger Rat der Baha'i in Tübingen ..BVerfGE 83, 341. 32 So fehlen in der römisch-katholischen Amtskirche bereits die Mitentscheidungsrechte der Mitglieder, die eine Voraussetzung für den körperschaftlichen Charakter bildet, weshalb es namentlich in Deutschland m.E. eine Inkonsequenz darstellt, trotzdem ihr als solche diesen Status zuzubilligen. Auch der erwähnte, mit dem Besteuerungsrecht zu verbindende Demokratievorbehalt kann der Amtskirche als solcher nicht, wohl aber einer Landeskirche im dargelegten Sinne zur Bedingung gemacht werden. Ein dem not­ wendigen Rechtsstaatvorbehalt genügender innerkirchlicher Rechtsschutz für den Einzelnen dürfte ebenso fehlen. 33 Vgl. für die Regelungen in den schweizerischen Kantonen: 
Dieter Kraus, Schweize­ risches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 150 ff. 252
	        

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