Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay dass sie «die (äusseren) Voraussetzungen schafft und Hilfe leistet für das kirchlich-religiöse Wirken der Kirche.» Diese Grundregel gilt auch für die Katholische Landeskirche Graubünden, deren 1992 revidierte Ver­ fassung dazu einige besondere Akzente setzt: «Die Landeskirche ordnet ihre Verhältnisse «in Berücksichtigung der Gesetze der römisch-katholi­ schen Kirche und der Kantonsverfassung» (Art. 1 Abs. 1); sie «unter­ stützt und fördert im Rahmen ihrer Befugnisse und Möglichkeiten die Belange der römisch-katholischen Kirche» (Art. 2 Abs. 1) und sie ordnet «Angelegenheiten gemischter Natur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen kirchlichen Organen» (Art. 2b,s 
Abs. 3).25 Die Funktion der Landeskirche ist in diesem Sinne eine dienende. 7.2 
Autonomie der Amtskirebe Die Amtskirche bleibt bei der Gründung einer Landeskirche als öffent­ lich-rechtlicher Körperschaft durch ihre Gläubigen für die inneren Angelegenheiten wie insbesondere Lehre, Gottesdienst, Sakramenten­ verwaltung, Seelsorge allein und ausschliesslich zuständig. Der Umfang und damit auch die Abgrenzung der innerkirchlichen Belange hat sich grundsätzlich nach dem Selbstverständnis der Kirche zu richten. Das Recht des Staates oder einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft ver- fassten Landeskirche hat dieses stets gebührend zu berücksichtigen. Würde der Umfang der Interna sich nicht grundsätzlich nach dem kirch­ lichen Selbstverständnis und nach Kirchenrecht richten, wäre die Frei­ heit und Selbständigkeit der Kirche in Frage gestellt.26 Dem ist hingegen gleich hinzuzufügen, dass eine missbräuchliche Umschreibung der in­ nerkirchlichen Angelegenheiten durch eine Kirche oder Religionsge­ meinschaft ebenso in unzulässiger Weise in die staatlichen Befugnisse eingreifen würde; es wären dann wohl die Voraussetzungen, wie sie oben beschrieben wurden, für eine öffentlich-rechtliche Anerkennung einer solchen Religionsgemeinschaft nicht gegeben.27 Im Konkreten ist eine 25 Vgl. dazu näher 
Giusep Nay/Urs Josef Cavelti, Rechtsgutachten zum Verhältnis zwi­ schen den kirchlichen Amtsträgern und den Organen der Katholischen Landeskirche Graubünden, 1991, S. 5/6, 10/11 und 18 ff. 26 Vgl. 
Pius Hafner, Staat und Kirche im Kanton Luzern, Freiburg i.U. 1991, S. 301. 27 Vgl. dazu den betreffend die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts negativen Entscheid des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 i.S. 250
	        

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