Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay 5.2 Anforderungen an die neue Regelung Leitgedanke für die zu treffende neue staatskirchrechtliche Regelung wird sein müssen, welche Anforderungen an ein Verhältnis zwischen Kirchen und Religionsgemeinschaften und dem Staat sich aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit ergeben. Hilfreich kann dabei ein Blick auf die Lösungen sein, die die schweizerischen Kantone getroffen haben, insbesondere jene, die, wie das für das Fürstentum Liechtenstein bis zur Errichtung der Erzdiözese Vaduz der Fall war, zum Bistum Chur gehören und damit von der gleichen oder zumindest einer sehr ähnlichen geschichtlichen Entwicklung geprägt sind. 6. Die Religionsfreiheit als Mass und Ziel des Staatskirchenrechts Haben die Anfänge der Anerkennung des Menschenrechts der Glau­ bens- und Gewissensfreiheit das Staatskirchentum allmählich zurückge­ drängt, so veränderte und verändert die moderne Auffassung der Reli­ gionsfreiheit das System der staatlichen Kirchenhoheit oder der Verbin­ dung von Staat und Kirche in nachhaltiger Weise. Die Religionsfreiheit führt zur Ausgliederung der Religion aus dem staatlichen Bereich und damit zum Ende der staatlichen Religionshoheit; sie ermöglicht aber gleichwohl eine von dieser zu unterscheidende beschränkte (äussere) Kirchenhoheit.17 Soweit von einer Partnerschaft von Kirche und Staat die Rede ist, bedeutet dies nicht, dass die Kirche ein dem Staat gegenüber selbständiger Partner in dem Sinne ist, dass sie rechtlichen Wirkungen nur insoweit unterliegt, als diese zwischen beiden vereinbart sind. Die Kirche lebt vielmehr in und unter der staatlichen Rechtsordnung. Diese ist aber auf der Grundlage der Anerkennung der Religionsfreiheit so gestaltet, dass die Freiheit und Selbständigkeit der Kirche darin verbürgt sind.18 17 Zu Letzterem: 
Böckenförde (Fn 4), S. 44/5; vgl. zum Ganzen auch 
Giusep Nay, Freie Kirche im freien Staat, in Festschrift Henrici (Fn 7), S. 476 ff. 18 Böckenförde (Fn 4), S. 62/3; vgl. auch zum Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesell­ schaften «innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes» nach dem deutschen Grundgesetz: 
Axel Frhr. v. Campenhausen, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 14/Art. 136 - 146, München 1991, N 123 ff. zu Art. 140. 246
	        

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