Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay Zusammengefasst lautete die Antwort im Gutachten: Die Aufgaben und Tätigkeiten des Dekanats Liechtenstein, die mit Staatsbeiträgen unterstützt werden, können auf einen neuen Rechtsträger übertragen werden, sei es eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründete Landeskirche, sei es unter bestimmten Voraussetzungen den Verein für eine offene Kirche oder eine Organisation mit gleicher oder ähnlicher. Zielsetzung. Davon ausgenommen sind die angeführten innerkirch­ lichen Aufgaben des Dekans und teilweise der Dekanatsversammlung sowie des Landesseelsorgerates. 5. Die Entscheide der Regierung und des Landtages Die Regierung entschied sich gestützt darauf für die Abtrennung der Dekanatseinrichtungen, die sich mit der Erwachsenenbildung und der Jugendarbeit befassten. Der Landtag folgte ihr und es wurde eine öffent­ lich-rechtliche Stiftung «Erwachsenenbildung Liechtenstein» gegründet. Im Auftrage dieser Stiftung führt der Verein für eine offene Kirche seit dem 1. Januar 1999 die Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung und ein Verein «Jugendinformation Liechtenstein» die Jugendarbeitsstelle. Diese bisher durch das Dekanat wahrgenommenen Aufgaben wurden somit - soweit ersichtlich ohne weitere Schwierigkeiten - auf neue Rechtsträger übertragen. Die gesetzlichen Grundlagen für die staatlichen Beiträge an diese Einrichtungen wurden entsprechend geändert. Es stellen sich inso­ weit keine weiteren Fragen. Anders verhält sich dies indessen, was den Staatsbeitrag für kirchliche Zwecke überpfarreilicher Natur betrifft. Das entsprechende Gesetz wurde ebenfalls geändert. Dieser Beitrag an die «römisch-katholische Landeskirche» wurde auf Fr. 300'000.- jährlich reduziert. Die Verwen­ dung des Beitrages legt nicht mehr das Dekanat, sondern die «römisch­ katholische Kirche» fest und diese erstattet darüber jährlich der Regie­ rung Bericht.14 In einer Übergangsbestimmung wird festgelegt, dass die Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 vorläufig auf einem Sonder­ konto zu deponieren sind und deren Verwendung für überpfarreiliche Zwecke erst erfolgt «nach Durchführung der angestrebten Neuregelung M Gesetz vom 16. Dezember 1998 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Aus­ richtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche (LGB1. 1999 Nr. 48). 244
	        

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