Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Dekanat handelten, müssten sie sich um ein Einvernehmen13 mit dem Erzbischof als zuständigem neuen kirchlichen Amtsträger bemühen. Der grundsätzlichen Zuständigkeit der bisher im Dekanat Verant­ wortlichen stimmte offenkundig auch der Erzbischof zu, wenn er den «unmittelbar Betroffenen» überliess, die «Verbindlichkeiten, welche das frühere Dekanat bzw. dessen Administrationsrat eingegangen sind», «entsprechend den neuen Umständen» näher zu überprüfen. Auf ein Einvernehmen mit ihm schien er dabei nur, was das Kirchenblatt für die Pfarreien «In Christo» betrifft, Gewicht zu legen. 4.2.3 Einverständnis der staatlichen Organe Als eine weitere Voraussetzung für eine solche Übertragung der Auf­ gaben wurde betrachtet, dass sich die zuständigen staatlichen Instanzen mit der vorgesehenen Lösung und insbesondere mit der Auszahlung der Staatsbeiträge auch an den neu organisierten oder neuen Rechtsträger einverstanden erklären könnten. Die Weiterführung oder die Übertragung auf einen neuen Rechts­ träger sei unter Beachtung der das Verhältnis zwischen Kirche und Staat auf der Grundlage der Religionsfreiheit beherrschenden Grundsätze und im gegenseitigen Einvernehmen in erster Linie mit den bisherigen Deka­ natsorganen, aber insbesondere im erwähnten Punkte auch mit dem Erzbischof näher zu regeln. Dabei könnten die Bedingungen gestellt werden, die als notwendig betrachtet werden, damit die Nachfolge­ organisation, die auch in einer anderen rechtlichen Form als jener des Vereins gekleidet sein könnte, als römisch-katholische Kirche bzw. Lan­ deskirche im Sinne der anwendbaren Gesetze angesehen und der Geset­ zeszweck, dem die Staatsbeiträge dienen, in vollem Umfange als gewahrt betrachtet werden könne. 13 Vgl. dazu 
Wille (Fn 2), insbesondere S. 72 ff.; zustimmend auch 
Herbert Kalb, Gutach­ ten zur Errichtung eines Bistums Vaduz, S. 16) leitet aus Art. 38 letzter Satz der liech­ tensteinischen Verfassung mit überzeugender Begründung eine allgemein für die Ord­ nung des Staatskirchenrechts geltende Formel des gegenseitigen Einvernehmens zwi­ schen Staat und Kirche ab. Dem ist beizupflichten. - «Einvernehmen» ist dabei nicht als Einverständnis, aber als mehr als ein blosses gegenseitiges Anhören zu verstehen. Es geht um eine Anhörung des jeweiligen Partners mit der Pflicht, seiner Meinung soweit als möglich und zumutbar Rechnung zu tragen. 243
	        

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