Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay 4.2.2 Übertragung auf eine Nachfolgeorganisation des Dekanats i.w.S. Im Rechtsgutachten kam der Verfassser zum Schluss, es läge nahe, dass die Katholikinnen und Katholiken im Fürstentum Liechtenstein, wie es ihre Nachbarn in den schweizerischen Kantonen - wo dies noch nicht der Fall war - vor allem seit den 60er Jahren taten, eine Landeskirche in der Form einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gründeten. Eine sol­ che könnte ohne weiteres die bisher durch das Dekanat wahrgenomme­ nen Aufgaben - ausgenommen die oben erwähnten rein innerkirchlichen Aufgaben - übernehmen. Damit würde eine Entwicklung nachvoll­ zogen, wie sie in den übrigen Teilen des Bistums Chur, dem das Fürs­ tentum Liechtenstein bisher angehörte, stattfand.12 Es könne aber unter bestimmten Voraussetzungen auch als rechtlich zulässig betrachtet wer­ den, die Dekanatsaufgaben und die diesem angegliederten Werke einem Verein oder einer anderen Nachfolgeorganisation des Dekanats i.w.S. zur Weiterführung zu übertragen und diesem die Staatsbeiträge aus­ zurichten. Dabei wurde hervorgehoben, die Dekanatsinstanzen hätten mit finan­ zieller Unterstützung des Staates Institutionen und Werke aufgebaut, deren Fortbestand sowohl im Interesse der Kirche als auch des Staates liege. Die mit der Errichtung des Erzbistums in einem einseitigen kirch­ lichen Akt verfügten Änderungen dürften nach Treu und Glauben für keine der Beteiligten, insbesondere nicht für die besoldeten Angestellten, unerwartete und unzumutbare Folgen haben. Die bisherigen Entschei­ dungsorgane des Dekanats hätten als Organe der Landeskirche als öffentlich-rechtlicher Körperschaft bzw. Anstalt das Recht und die Pflicht, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen für eine Weiterführung der Dekanatswerke zu sorgen. Konnte das Dekanat als kirchenrechtliche Einrichtung mit einer blos­ sen Erklärung des Erzbischofs aufgehoben werden, so ist dies für das Dekanat als öffentlich-rechtlich verfasste Landeskirche nicht der Fall. Es war deshalb davon auszugehen, dass die bisherigen Dekanatsorgane insoweit zuständig sind, über das Ob und Wie der Weiterführung oder der Übertragung der in Frage stehenden Aufgaben auf einen neuen Rechtsträger zu entscheiden. Da sie dabei als Organe der Landeskirche 12 Zum gleichen auf Gemeindeebene als notwendig erachteten Schritt mit der Konstituie­ rung von Kirchgemeinden: 
Wille (Fn 2), S. 198 ff. 242
	        

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