Erzdiözese und Dekanat 4.2.1 Abtrennung der nicht innerkirchlichen Aufgaben Gemäss den angeführten Landesgesetzen wurde der Staatsbeitrag «für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind,» an die «römisch-katholische Landeskirche» ausgerichtet, wobei das Dekanat die Verwendung des Beitrages festlegte und der Regierung Bericht er stattete.10 Die weiteren Staatsbeiträge wurden der «römisch-katholi schen Kirche» als einer Trägerin unter anderen der Erwachsenenbildung und der Jugendpflege gewährt.11 Ohne Änderung dieser Gesetze kam als Rechtsträger allein eine juris tische Person in Frage, die als römisch-katholische Landeskirche bzw. Kirche im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen betrachtet werden konnte. Die Staatsbeiträge an die Erwachsenenbildung, Freizeit und Weiterbildung sowie Jugendarbeit konnten gemäss den angeführten Gesetzesbestimmungen auch an andere gemeinnützige, private oder öffentliche Institutionen und Vereinigungen ausgerichtet werden, die in den genannten Bereichen tätig werden. Diese Aufgaben konnten daher von den überpfarreilichen Aufgaben, für die der Staatsbeitrag kraft des geltenden Gesetzes nur der Kirche ausgerichtet werden konnte, abge trennt und einem dritten Rechtsträger übertragen werden. Davon auszunehmen waren die unter 2.1.1 angeführten spezifischen Aufgaben des Dekans, die ihre Grundlage in den entsprechenden kir chenrechtlichen Bestimmungen haben. Das Gleiche gilt teilweise für die Beschlüsse pastoraler Natur der Dekanatsversammlung, nämlich soweit sie der Beratung des zuständigen kirchlichen Amtsträgers dienen, wie dies im Kirchenrecht vorgesehen ist; ebenso für die Tätigkeit des Lan- desseelsorgerates gemäss Ziffer 3.6.3 und 3.6.4 seines Statuts. Diese in nerkirchlichen Aufgaben insbesondere des Dekans fallen allein in die Zuständigkeit des Erzbischofs und können daher nicht durch eine neu organisierte Landeskirche oder eine andere Nachfolgeorganisation wei tergeführt werden. 10 Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche. 11 Art. 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung und Art. 3 lit. a des Jugendgesetzes vom 19. Dezember 1979. 241