Volltext: Staat und Kirche

Gmsep Nay Aufgrund des erwähnten «Zirkularschreibens II»8 war insbesondere davon auszugehen, dass der Erzbischof das Dekanat als kirchenrecht­ liche Institution aufhob. Seine Strukturen sollten «nach Möglichkeit bald einmal in diejenigen eines Erzbistums überführt werden.» Vorerst konnte danach die Arbeit des Dekanats wie bisher weitergehen, d.h. der Dekan «die Arbeit des ehemaligen Dekanats» bis Ende 1998 in einer besonders umschriebenen Weise weiterführen. Der Erzbischof führte weiter aus: «b) Die Verbindlichkeiten, welche das frühere Dekanat bzw. dessen Administrationsrat eingegangen sind, fallen aus der Natur der Sache nicht in meine Zuständigkeit und müssen durch die unmittelbar Be­ troffenen entsprechend den neuen Umständen näher überprüft wer­ den. Das betrifft insbesondere die sogenannte Dekanatskanzlei und andere Dekanatseinrichtungen. c) Das Publikationsorgan 'In Christo', das bisher als 'Kirchenblatt für die Pfarreien des Dekanats Liechtenstein' definiert ist, wurde be­ kanntlich vom 'Dekanat des Fürstentums Liechtenstein' herausgege­ ben. Die damit bezeichnete Herausgeberschaft muss im Gefolge der nunmehr vorhandenen Sachlage neu bedacht werden ...» 3.2 Fragestellung im Einzelnen Es stellten sich demzufolge die folgenden Fragen: Welche Folgen haben diese in der Organisation der römisch-katholischen Kirche im Fürsten­ tum Liechtenstein eingetretenen bzw. noch eintretenden Änderungen für die Landeskirche, wie sie bisher aus staatskirchenrechtlicher Sicht zu betrachten war? Welche Auswirkungen haben sie für die Ausrichtung der unter 1.2 aufgeführten Staatsbeiträge für die überpfarreilichen Auf­ gaben und die sozialen Werke der Kirche in rechtlicher Hinsicht? Können diese Aufgaben auf allfällige Nachfolgeorganisationen übertra­ gen werden (Frage 3 unter 1.3)? Oder sind sie, soweit sie ausschliesslich religiöser Natur sind, der Kirche vorbehalten (Frage 4 unter 1.3)? 8 Siehe Ziffer 4, S. 2/3. 238
	        

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