Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Dekanat kirchlichen Recht kann, wo es um die staatsrechtliche Rechtsform einer kirchlichen Institution geht, allein insoweit Bedeutung zukommen, als die Kirche wie ein anderer Rechtsträger befugt ist, ihre eigene Organisa­ tionsform näher zu regeln, und wie diese getroffene Regelung für die Qualifizierung des Instituts nach staatlichem Recht relevant ist. Dabei hat das staatliche Recht das aus dem Grundrecht der Religionsfreiheit abzuleitende Selbstbestimmungsrecht der Kirche zu achten.6 - Im Übri­ gen ist auch kirchenrechtlich nicht gefordert, dass juristische Personen des weltlichen Rechts mit kanonisch anerkannter Zielsetzung sich auch um kanonische Rechtspersönlichkeit bemühen sollten; das Gegenteil kann sogar angemessener sein.7 3. Die Fragen um die Rechtsnachfolge 3.1 Staatsrechtliche Folgen der kirchenrechtlichen Außtebung des Dekanats Kam der römisch-katholischen Kirche, wie dargelegt, vor der Errich­ tung der Erzdiözese in der Form und mit der Organisation des Dekanats (i.w.S.) Liechtenstein innerhalb des Bistums Chur im Fürstentum Liech­ tenstein die Rechtspersönlichkeit zu, so änderte mit der Abtrennung die­ ses Dekanats vom Bistum Chur und der Schaffung des Erzbistums Vaduz - aus der für den Staat massgeblichen staatsrechtlichen Sicht - nicht das Rechtssubjekt oder der Rechtsträger, sondern zunächst ledig­ lich dessen Organisationsstruktur. Allein durch die Errichtung der Erzdiözese wurde das Dekanat als staatskirchenrechtliche Organisation und anerkannte Landeskirche nicht aufgehoben und die Erzdiözese kann staatskirchenrechtlich auch nicht als die Rechtsnachfolgerin dieses Dekanats i.w.S. betrachtet werden. Immer aus staatsrechtlicher Sicht betrachtet, tritt die katholische Kirche seit dem Bestehen des Erzbistums Vaduz grundsätzlich lediglich in einer anderen Organisationsform im Fürstentum Liechtenstein auf Landesebene in Erscheinung. 6 Dazu näher 6.1. 7 So 
Adrian Loretan, Juristische Personen im CIC 1983, in: 
Urban Fink/Rene Zihlmann (Hrsg.), Kirche - Kultur - Kommunikation, 
Peter Henrici zum 70. Geburtstag, Zürich 1998, S. 593 mit Verweisung. 237
	        

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