Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Strasser besondere aus, dass die Religionsfreiheit gemäss Artikel 9 dem Staat kein Urteil darüber erlaubt, ob ein religiöser Glaube und die zu seiner Aus­ übung verwendeten Mittel legitim sind. Das Ermessen staatlicher Behörden in einem solchen Genehmigungsverfahren muss daher auf die Uberprüfung der Einhaltung formeller Bedingungen begrenzt bleiben. b) Offentlicbrechtlicher Status von Religionsgemeinschaften Auch die Einräumung eines öffentlichrechtlichen Status für Kirchen oder Religionsgemeinschaften oder ihre Einrichtungen ist nicht konven­ tionswidrig. Am Fall Rommelfanger29 
und am Fall der griechischen Klö­ ster30 ist ersichtlich, dass dadurch ihr Charakter als im Wesentlichen staatsfremde Organe nicht berührt wird. Dies zumindest in dem Bereich, der die Ausübung der Religionsfreiheit bzw. die Besorgung religiöser Angelegenheiten betrifft.31 Das besondere Problem wird hier aber darin bestehen, dass der Staat durch seine Aufsicht gerade in diesen inneren Bereich der Religionsgemeinschaft eingreifen könnte. Die Entscheidun­ gen der Kommission zur staatlichen Kuratel über die serbische Kirche in Osterreich32 zeigen, dass hier eine Grenze liegt, die nicht überschritten werden darf. Die Beschwerden wurden abgewiesen, gerade weil die staatlichen Entscheidungen das Selbstbestimmungsrecht der Kirche im Bereich der innerkirchlichen Angelegenheiten respektiert hatten. Anders der Fall des Mufti von Bulgarien, wo der von der Religions­ gemeinschaft selbst gewählte Mufti von den staatlichen Behörden nicht mehr anerkannt und seine Funktionen auf einen staatlich ernannten neuen Mufti übertragen wurden. Die Beschwerde des Muftiamtes und des abgesetzten Mufti wurde von der Kommission gemäss Artikel 9 EMRK für zulässig erklärt, weil durch diese Massnahmen in innere Angelegenheiten der muslimischen Gemeinschaft Bulgariens eingegrif­ 29 Siehe oben Fn 20. 30 Siehe oben Fn 19. 31 Vgl. jedoch Beschwerde Nr. 9501/81, Entsch. v. 7.12.1981, D.R. 27, 249, wo die Kommission aus der Unterstellung des Anstellungsverhältnisses eines Pastors unter beamtenrechtliche Vorschriften schliesst, dass ein diesbezüglicher Rechtsstreit keine «zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen» im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 EMRK betrifft. 32 Siehe oben Fn 16 und 17. 24
	        

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