Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Dekanat auszuüben hätte. Das Dekanat ist ein Zusammenschluss von Pfar­ reien; doch werden diesem unmittelbar keine Rechte oder Pflichten eingeräumt. Träger von Rechten und Pflichten ist der Dekan. Ein De­ kanat ist mangels Rechtspersonalität juristisch auch nicht vermögens­ fähig. Somit konnte das Dekanat, wenigstens was den kirchlichen Rechtsbereich betrifft, nie gültig Rechtsverpflichtungen wie Arbeits­ verträge, Lohnzahlungen oder ähnliches eingehen. Niemand konnte oder kann somit gemäss kirchlichem Recht das Dekanat <in admini­ strativen und finanziellen Fragen> vertreten, weil dem Dekanat keine administrativen und finanziellen Angelegenheiten verbindlicher Na­ tur zukommen. Das Dekanat Liechtenstein als rechtliche Trägerin regionaler kirchlicher Aufgaben zu betrachten, war somit nicht rechtskonform.» 2.3 Staatsrechtlich Die römisch-katholische Kirche ist gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein die Landeskirche. Damit wurde ihr ein öffentlich-rechtlicher Status eigener Prägung zuerkannt, dem am ehesten die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder, weil mangels genügender Mitwirkungsrechte der Mitglieder dieses Element einer Körperschaft fehlen dürfte, jene einer selbständigen öffentlich­ rechtlichen Anstalt1 entspricht. Es kann hier offenbleiben, wie der öffentlich-rechtliche Status im Einzelnen zu definieren ist.2 Auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein trat die römisch­ katholische Kirche auf Landesebene vor der Errichtung des Erzbistums mit den Organen und der Organisationsstruktur des Dekanats Liechten­ stein als Teilbereich des Bistums Chur in Erscheinung und der Staat rich­ tete der so organisierten Kirche Staatsbeiträge aus. Keinem Zweifel ob­ 1 Zu letzterem: 
Nicolaus Voigt, Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbstän­ dige öffentlichrechtliche Stiftungen des Fürstentums Liechtenstein, Diss. St. Gallen 1976. 2 Vgl. zum Ganzen 
Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Frei­ burg i.U. 1972, S. 261 ff.; 
Urs Josef Cavelti, Die öffentlichrechtlichen Religionsgemein­ schaften im schweizerischen Staatskirchenrecht, Freiburg i.U. 1954, S. 25 ff.; 
Helmut Schnizer, Die besondere Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften in der österreichi­ schen Rechtsordnung, in: ders., Rechtssubjekt, rechtswirksames Handeln und Orga­ nisationsstrukturen, Freiburg i.U. 1995, S. 319 ff. 235
	        

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