Erzdiözese und Dekanat auszuüben hätte. Das Dekanat ist ein Zusammenschluss von Pfar reien; doch werden diesem unmittelbar keine Rechte oder Pflichten eingeräumt. Träger von Rechten und Pflichten ist der Dekan. Ein De kanat ist mangels Rechtspersonalität juristisch auch nicht vermögens fähig. Somit konnte das Dekanat, wenigstens was den kirchlichen Rechtsbereich betrifft, nie gültig Rechtsverpflichtungen wie Arbeits verträge, Lohnzahlungen oder ähnliches eingehen. Niemand konnte oder kann somit gemäss kirchlichem Recht das Dekanat <in admini strativen und finanziellen Fragen> vertreten, weil dem Dekanat keine administrativen und finanziellen Angelegenheiten verbindlicher Na tur zukommen. Das Dekanat Liechtenstein als rechtliche Trägerin regionaler kirchlicher Aufgaben zu betrachten, war somit nicht rechtskonform.» 2.3 Staatsrechtlich Die römisch-katholische Kirche ist gemäss Art. 37 Abs. 2 der Verfassung im Fürstentum Liechtenstein die Landeskirche. Damit wurde ihr ein öffentlich-rechtlicher Status eigener Prägung zuerkannt, dem am ehesten die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder, weil mangels genügender Mitwirkungsrechte der Mitglieder dieses Element einer Körperschaft fehlen dürfte, jene einer selbständigen öffentlich rechtlichen Anstalt1 entspricht. Es kann hier offenbleiben, wie der öffentlich-rechtliche Status im Einzelnen zu definieren ist.2 Auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein trat die römisch katholische Kirche auf Landesebene vor der Errichtung des Erzbistums mit den Organen und der Organisationsstruktur des Dekanats Liechten stein als Teilbereich des Bistums Chur in Erscheinung und der Staat rich tete der so organisierten Kirche Staatsbeiträge aus. Keinem Zweifel ob 1 Zu letzterem:
Nicolaus Voigt, Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten und selbstän dige öffentlichrechtliche Stiftungen des Fürstentums Liechtenstein, Diss. St. Gallen 1976. 2 Vgl. zum Ganzen
Herbert Wille, Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein, Frei burg i.U. 1972, S. 261 ff.;
Urs Josef Cavelti, Die öffentlichrechtlichen Religionsgemein schaften im schweizerischen Staatskirchenrecht, Freiburg i.U. 1954, S. 25 ff.;
Helmut Schnizer, Die besondere Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften in der österreichi schen Rechtsordnung, in: ders., Rechtssubjekt, rechtswirksames Handeln und Orga nisationsstrukturen, Freiburg i.U. 1995, S. 319 ff. 235