Volltext: Staat und Kirche

Giusep Nay 5.2.4 
Im Finanzbereich: a) Führung der Buchhaltung des Dekanates, Erstellung der Ge­ samtjahresrechnung. b) Ausarbeitung des Gesamtbudgets des Dekanates. 5.2.5 
Im Bereich der Öffentlichkeit: a) Herausgabe periodischer und anderer Veröffentlichungen. b) Medienbetreuung. c) Medienarbeit.» 2.2 
Kirchenrechtlich Der Erzbischof gelangte im erwähnten Zirkularschreiben bzw. dessen Anhang aus kirchenrechtlichen Gründen zum Ergebnis, einerseits defi­ nierten die Statuten des Dekanats Liechtenstein dieses als ein Dekanat «innerhalb des Bistums Chur»; ein Dekanat «innerhalb des Bistums Chur» könne es jedoch nicht mehr sein, da das Territorium des Dekanats Liechtenstein nun zum Jurisdiktionsbereich des Erzbistums Vaduz ge­ worden sei; somit sei logisch und rechtlich davon auszugehen, dass das Dekanat Liechtenstein als Dekanat des Bistums Chur nicht mehr beste­ he; andererseits sei dem Dekanat die kirchliche Rechtspersönlichkeit gemäss den Bestimmungen des Codex iuris canonici (CIC) abzuspre­ chen. Hinzugefügt wurde: «Da das Dekanat Liechtenstein seit dem 2. bzw. spätestens seit dem 21. Dezember 1997 nicht mehr existiert, muss selbstverständlich da­ von ausgegangen werden, dass dasselbe auch für dessen Administra­ tionsrat zutrifft. Im weiteren ist aber darauf hinzuweisen, dass die Existenz und der Zweck des Administrationsrates schon vorher nicht dem kirchlichen Recht entsprachen. Eine Institution ist sowohl im kirchlichen wie im zivilen Rechtsbereich nur dann handlungsfähig, wenn sie über Rechtspersonalität verfügt, d.h. entweder natürliche oder juristische Person ist. Wie dargelegt, verfügt ein Dekanat aber nicht über Rechtspersönlichkeit kirchlichen Rechts, ausser diese wäre ihm von der zuständigen kirchlichen Autorität eigens verliehen wor­ den; und das Dekanat Liechtenstein verfügt - soweit bekannt - auch nicht über Rechtspersönlichkeit staatlichen Rechts. Das kirchliche Recht nennt auch keine einzige Aufgabe, die das Dekanat als solches 234
	        

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