Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Dekanat 2. Die Rechtspersönlichkeit des Dekanats 2.1 Organisation des Dekanats Nach Kanon 374 § 2 Codex iuris canonici (CIC) können mehrere be­ nachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Deka­ naten, vereinigt werden, um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern. Gemäss den revidierten Statuten vom 22. Mai 1996, die durch Wolfgang Haas als Bischof von Chur genehmigt wurden, bildeten die Pfarreien des Fürstentums Liechtenstein ein Dekanat innerhalb des Bis­ tums Chur. Dessen Organe waren namentlich der Dekan und die Deka­ natsversammlung mit dem Dekanatsvorstand als leitendem Gremium. 2.1.1 Dekan und Dekanatsversammlung Der Dekan hatte die in Ziffer 1.3. der Dekanatsstatuten näher umschrie­ benen pastoralen Aufgaben, die als Dienst an den geistlichen Mitbrü­ dern, Laienmitarbeitern und -mitarbeiterinnen bezeichnet wurden, und Verwaltungsaufgaben nach dem CIC und im Auftrage des Diözesan- bischofs. Die Dekanatsversammlung beriet und fasste insbesondere Beschlüsse pastoraler Natur (Ziffer 2.6.1. der Statuten). 2.1.2 Landesseelsorgerat Gemäss einem Statut vom 18. Oktober 1982, das am 18. Mai 1983 durch die Dekanatskonferenz und am 20. Juli 1983 durch das Bischöfliche Ordinariat in Chur genehmigt worden war, bestand ein Landesseelsor­ gerat, welcher in Zusammenarbeit zwischen Priestern und Laien über- pfarreiliche Aufgaben des Dekanates Liechtenstein mittrug und mit­ gestaltete. Dessen Zuständigkeit ist in diesem Statut, soweit dies hier interessiert, wie folgt umschrieben: «3.6.1 Dem Landesseelsorgerat obliegen auf Dekanatsebene die Pla­ nung und Koordination der Arbeit vor allem auf den Gebieten: - Erwachsenenbildung, 231
	        

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