Giusep Nay 1.2 Beiträge des Landes an das Dekanat Das Dekanat Liechtenstein erhielt seitens des Landes Liechtenstein aus verschiedenen Rechtstiteln Beiträge zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben: a) Fr. 600'000.— jährlich für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarrei- licher Natur sind (Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche). b) Jährliche Pauschalbeiträge von insgesamt Fr. 600'000.- gemäss Regie- rungsbeschluss vom 6. November 1997 für die Wahrnehmung öffent licher Aufgaben durch Einrichtungen des Dekanats: Arbeitsstelle für Er wachsenenbildung, Freizeit und Weiterbildung, Jugendarbeitsstelle (Gesetz vom 15. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung und Jugendgesetz vom 19. Dezember 1979). 1.3 Fragen an den Gutachter Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein ersuchte den Verfasser, in einem Rechtsgutachten namentlich die folgenden Fragen zu beantwor ten: 1. Bedeutet die Errichtung der Erzdiözese die automatische Aufhebung des Dekanats? 2. Ist die Erzdiözese Rechtsnachfolgerin des Dekanats? 3. Welche Aufgaben, die das Dekanat und die ihm angeschlossenen Ein richtungen wahrgenommen haben bzw. wahrnehmen, können auf allfäl lige Nachfolgeeinrichtungen (Behörden, private Institutionen etc.) über tragen werden? 4. Welche Tätigkeiten sind ausschliesslich religiöser Natur und insofern der Kirche vorbehalten? Das gab Anlass zu den folgenden Erörterungen, die hier zunächst ge kürzt und aktualisiert wiedergegeben werden sollen. 230