Der Übergang vom Dekanat Liechtenstein zum Erzbistum Vaduz aus staatskirchenrechtlicher Sicht Giusep Nay Übersicht Ausgangslage - Die Rechtspersönlichkeit des Dekanats - Die Fragen um die Rechtsnachfolge - Die Antworten - Die Entscheide der Regierung und des Landtages - Die Religionsfreiheit als Mass und Ziel des Staats kirchenrechts - Zur Stellung einer (katholischen) Landeskirche 1. Ausgangslage 1.1 Zirkular schreiben des Erzbischofs Nach der Ausgliederung des Dekanats Liechtenstein aus dem Bistum Chur und der Errichtung des Erzbistums Vaduz durch den Papst richte te der in seinem Amt eingesetzte Erzbischof am 14. Januar 1998 ein «Zirkularschreiben II an die Pfarrämter und Klöster/Ordensgemein- schaften im Erzbistum Vaduz sowie an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und an die Gemeindevorstehungen im Lande Liechten stein». Er kam darin im Wesentlichen zum Schluss, das Dekanat Liech tenstein müsse mit der Errichtung der Erzdiözese Vaduz als aufgehoben gelten; eine Wiedererrichtung in den gleichen Grenzen wäre nicht lo gisch und nicht rechtskonform; wo in einer Diözese keine Dekanate vor handen seien, fielen die Aufgaben des Dekans ohne weiteres in den Amtsbereich des Diözesanbischofs. Gleichzeitig legte er fest, dass und wie der bisherige Dekan bis Ende 1998 seine Arbeit weiterführen könne. 229