Volltext: Staat und Kirche

Urs Josef Cavelti kirche, so scheint eine Antwort für das Erzbistum Vaduz recht eindeu­ tig: Die Gründung der Erzdiözese liegt klar ausserhalb der Kriterien und Richtlinien, welche das Konzil vorgegeben hat. Jene Texte sind zwar keine rechtlich strikt verbindlichen Anweisungen, Abweichungen von den ergangenen Richtlinien unterliegen jedoch einer Begründungs­ pflicht, der man sich nicht einfach entziehen kann. Ein Letztes: «Um ein mehr an geistlichem Wohl der Gläubigen zu schaffen», sei die neue Teilkriche errichtet worden, heisst es im einlei­ tenden Satz der Konstitution vom 2. Dezember 1997 über die Errich­ tung des Erzbistums. Der Weg in eine neue, lebendige und dauerhafte Teilkirche mit ihren teils dargelegten Besonderheiten erfordert vielerlei Anstrengungen. Ganz besonders auf kleinem Raum kann er nur in ech­ tem Zusammen- und Mitwirken vieler, von Kirchenleitung 
und, Volk, er­ folgreich beschritten werden. 228
	        

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