Volltext: Staat und Kirche

Urs Josef Cavelti tums Liechtenstein gehört.31 Mit dem Motiv «um noch mehr für das geistliche Wohl der Gläubigen zu sorgen» begründet die ebenfalls vom 2. Dezember 1997 datierte päpstliche Konstitution die Errichtung der neuen Teilkirche.32 Diese an Allgemeinheit kaum mehr zu überbietende pastorale Leit­ linie der Neugründung ist damit definiert. Sie muss sich messen lassen an den Kriterien, welche das vatikanische Konzil an die Umgrenzung der Diözesen stellt. Der Konzilstext definiert von einem pastoral-theologi­ schen Ansatz her als eigentliches Ziel der Teilkirche, dass im Gottesvolk das Wesen der Kirche deutlich oder sichtbar werde (N 22). Diese allge­ meine Ausssage wird durch die bereits erwähnten Kriterien ergänzt. 1. Die neue Erzdiözese Vaduz zeigt zunächst als augenfälligstes Merk­ mal eine 
Identität des Territoriums des Erzbistums mit den Liechten­ steiner Landesgrenzen. Für das Konzil, das eine vorbestehende Praxis weiterführt, bedeutet dies eine Förderung der kirchlichen Einheit in einem vorgegebenen staatlichen Raum mit völkerrechtlich gesicherten Grenzen. Ein solches nationales Element hat in Liechtenstein nie Bedeu­ tung erlangt. Einerseits erfolgte die kirchliche Eingliederung ins Bistum Chur zeitlich erheblich vor der Proklamation des heutigen Fürstentums (1719), und auch seither sind Souveränität und kirchliche Zugehörigkeit nie in einem ernsthaften Spannungsverhältnis gestanden. Eine Notwen­ digkeit zur Rücksichtnahme auf eine staatliche Problematik ist damit nicht auszumachen. Diese Tatsache steht klar im Gegensatz zu den vergleichbaren Erzbis­ tümern Monaco oder Luxemburg. Für die Fürsten von Monaco war das jahrhundertelange Bemühen, eine kirchliche Eigenständigkeit gegenüber der Diözese Nizza durchzusetzen, Teil des Kampfes zur Wahrung der politischen Selbständigkeit. Dies gelang im übrigen nur schrittweise über das Patronatsrecht, die Errichtung einer zu keiner Diözese gehörenden Abtei 
(abbatia nullius) an der Hauptkirche bis zur Bistumserrichtung am 15. März 1886. Vergleichbare Voraussetzungen waren auch in Luxemburg massgebend. Der wechselvollen politischen Geschichte des 1815 neu errichteten Grossherzogtums folgten die kirchlichen Anpas­ 31 Herder Korrespondenz, Heft 1, 1998, 7-8: «Verschoben. Wolfgang Haas wird erster Erzbischof von Vaduz». " AAS 90, 1989, S. 8-9. 224
	        

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