Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Vatikanum II Konkordaten.18 Hier hat ein Wandel eingesetzt. Bis zum Konzil war es üblich, Diözesangrenzen im Einverständnis mit den Staaten zu verän­ dern. Dieser Grundsatz reicht zeitlich über den zweiten Weltkrieg hin­ aus, wie die Einvernehmensklausel im spanischen Konkordat von 1953 zeigt. Seit dem Konzil wird die Frage der Diözesaneinteilung als rein innerkirchliche Organisationsfrage betrachtet und auch durchgesetzt. Die neuen Konkordate mit Spanien, Italien oder auch Polen enthalten nur die Zusicherungen, dass kein Staatsgebiet zur Jurisdiktion eines Bischofs mit Sitz im Ausland stehen werde und auch die innerstaatliche Gliederung in Provinzen oder teilautonome Gebiete nach Möglichkeit berücksichtigt würde.19 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Konzils zur Uberprüfung der Diözesangrenzen an pastoraltheologische Überle­ gungen und das Bischofsamt anzuknüpfen suchen und die konkreten Aussagen als Richtlinien mit teils offenen Formulierungen verabschiedet wurden. Umso mehr muss deshalb die auf diesen Text abgestützte Praxis interessieren. Neueinteilung der Diözesen in der Praxis Italien: Staatliche Vorgaben genutzt - nicht Konzilsaussagen Italien kann als Modellfall gelten für die Dringlichkeit von Neuumgren­ zungen der Diözesen. Das Land zählte bis zum Konzil 325 Diözesen oder diözesen-ähnliche Institutionen, darunter viele Kleinstbistümer, 18 Felix M. Cappello, Summa Iuris Publici Ecclesiastici, Roma 1954, 253-254 Nr. 312. Alaphridus Ottaviani, Institutiones Iuris Publici Ecclesiastici, vol. II, Roma 1948, S. 304-306 Nr. 380. " Nach der französischen Revolution und der Säkularisierung der deutschen Reichskirche (1803) waren Konkordate zwingende Instumente für die Neuorganisation der Kirche im deutschsprachigen Gebiet. Es wurden auch erstmals Verträge mit nichtkatholischen Fürsten abgeschlossen. In der Zwischenkriegszeit 1918-1939 erfolgten zahlreiche Erneuerungen und Neuabschlüsse von Konkordaten. Auch nach 1945 wurde die Kon­ kordatstradition fortgesetzt. Mit dem Konzil hat sie aber eine markante Neuausrichtung erfahren in Richtung völliger Unabhängigkeit und Freiheit der Organisation der Kirche unter gleichzeitiger Anerkennung kirchlicher Rechtsträger im staatlichen Recht. - Spa­ nien: Konkordat 1953, Art. 9, in: AAS 45/1953, S. 625—655; Konkordat 1979 über juris­ tische Fragen Art. 1 Ziff. 2, in: AAS 72, 1980, S. 29-62. — Italien 1929, Art. 16-17, in: AAS 21, 1929, S. 275-194. Konkordat vom 18.2.1984 Art. 3 Abs. 1, in: AAS 77, 1985, S. 521-535. - Polen Konkordat 1998 Art. 6, in: AAS 90,1998, S. 310-393. 217
	        

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