Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Strasser Beschwerde der Zeugen Jehovas gegen Bulgarien21 und in der Beschwer­ de der Scientology Kirche gegen Deutschland.22 In der letztgenannten Beschwerde ging es unter anderem um behaup­ tete Verletzungen des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8) bzw. des Rechts auf Erziehung der Kinder gemäss den religiösen Über­ zeugungen der Eltern (Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls). Die Kommis­ sion vertrat die Auffassung, dass diese Rechte als solche nur von physi­ schen Personen ausgeübt werden können. Auch das in Artikel 9 neben der Religionsfreiheit anerkannte Recht auf Gewissensfreiheit kann nach Ansicht der Kommission nur von Einzelpersonen geltend gemacht wer­ den. Im Fall des Vereins K.I.T. gegen Osterreich23 ging es um die Frage, ob Mitarbeitern eines Drogenberatungszentrums ein Zeugnisverweige­ rungsrecht in Strafverfahren gegen dort betreute Drogensüchtige einge­ räumt werden muss. Die Kommission befand, dass sich diesbezüglich nur die einzelnen Drogenberater, nicht aber auch der Verein auf die Gewissensfreiheit berufen können. 2. 
Staatliche Organisationsvorschriften für Religionsgemeinschaften Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung steht die Frage, ob Kirchen und andere Religionsgemeinschaften aus Artikel 9 EMRK ein Recht auf eine bestimmte Gestaltung des sie betreffenden staatlichen Rechts, insbesondere in organisatorischer Hinsicht, ableiten können. Hierzu kann man zunächst feststellen, dass in den Mitgliedstaaten eine grosse Vielfalt der betreffenden Regelungen besteht. Sie reichen von der verfassungsmässigen Verankerung einer strengen Trennung von Kirche (Religion) und Staat über Systeme, in denen zumindest gewissen Kir­ chen oder Religionsgemeinschaften der Status öffentlichrechtlicher Kör­ perschaften eingeräumt wird, bis zu Staatskirchensystemen. Man kann davon ausgehen, dass die Konvention den Staaten diesbezüglich in der Tat einen weiten Ermessensspielraum lässt. 23 Beschwerde Nr. 11921/86, Entscheidung v. 12.10.1988, D.R. 57, 81. 24 Beschwerde Nr. 11581/85, Kommissionsbericht v. 9.5.1989. 22
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.