Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Vatikanum II mern, ermöglicht. Die sehr eingeschränkten Kompetenzen und die seit­ herige Entwicklung zeigen jedoch eine steigende Tendenz, die Zwi­ schenglieder - als Gegengewichte gegen eine übermässige Zentralisie­ rung - auf Sparflamme zu halten.12 In der Aussage schliesslich, dass vernünftigerweise auf die Bedürf­ nisse der Seelsorge abgestimmte Diözesen «nicht nur den Klerikern und Gläubigen, die unmittelbar davon betroffen sind, sondern auch der gan­ zen katholischen Kirche zum Nutzen» seien, klingt nochmals ein gesamtkirchlicher Gesichtspunkt an; gleichzeitig wird aber davon ausge­ gangen, dass Diözesen erwünscht sind, die im wesentlichen alle Aufga­ ben selbst zu lösen imstande sind. Unter diesem Gesichtspunkt sind die drei namentlich erwähnten Vor­ aussetzungen zu würdigen. Es sind dies das Erfordernis einer der Pasto­ ral entsprechenden territorialen Abgrenzung, eines geeigneten Arbeits­ feldes und einer auf die Bedürfnisse der Seelsorge abgestimmten Verteilung des Klerus und der finanziellen Mittel. Die konkreten Richtlinien 1. Beim ersten Kriterium geht es um das 
territoriale Element der Diözese, um die Eingrenzung des Teils des Gottesvolkes, das einem Bischofsamt zugeordnet ist. Zu Recht ist von einem Denken in Quadratkilometern abgesehen worden. Entscheidend für eine Eingrenzung sind gesellschaft­ liche, wirtschaftliche und soziale, sodann auch demografische und politi­ sche Kriterien. Es wird zur Konkretisierung auf nichtkirchliche Gegebenheiten zurückgegriffen. Dem Grundgedanken nach ist die Diözesaneinteilung dem Lebensraum anzupassen, in welchem sich die Gläubigen bewegen. Dieser soll eine Vielfalt widerspiegeln von der auch pastoral Impulse ausgehen können aus einer Vielgestaltigkeit von gesell­ schaftlichen wie auch ethnischen Gruppierungen. Zu berücksichtigen sind sodann ein zusammenhängender Wirtschaftsraum sowie soziale Strukturen und Einrichtungen. In diesem Kontext sind auch die politi­ schen Grenzen zu sehen; die Ubereinstimmung staatlicher Aussengren- zen mit Diözesangrenzen kann heute als feststehender Grundsatz gelten. Die Anpassung diözesaner Grenzen an neu gezogene Staatsgrenzen ist 12 Mörsdorf , Kommentar (Fn 6), S. 189. 213
	        

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