Volltext: Staat und Kirche

Erzdiözese und Vatikanum II deutlich: «Wenn die Diözese ihr eigentliches Ziel erreichen soll, muss im Gottesvolk, das zur Diözese gehört, das Wesen der Kirche deutlich wer­ den ... » (N 22/1). Der Teil des Gottesvolkes wird (in der Regel) durch territoriale Ab­ grenzung bestimmt. Die Diözese ist damit Gebietskörperschaft und immer auf ein Bischofsamt hingeordnet. Deshalb umschreibt das Dekret die Diözese als «Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammen­ arbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut ist ... und der vom Bischof durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zu­ sammengeführt wird» (N 11). Auf der Grundlage dieser theologischen Aussage wurde versucht, die Gestalt der Diözese von ihrer Funktion und von den Möglichkeiten der Hirten her zu umschreiben. Ausgehend von der Aufgabe, den Leib Christi aufzubauen, muss die Diözese als wahre Teilkirche in ihrer Aus­ gestaltung die pastoralen Ziele erreichen können. Alle Kriterien über Grösse und Einrichtungen sollen deshalb auch rückbezogen sein auf das Heil der Seelen.8 
Das Sichtbarwerden der Kirche in der Diözese bedeu­ tet somit schlicht, dass der Bischof seine Hauptaufgaben wirksam wahr­ nehmen kann. Klaus Mörsdorf bemängelt zu recht, dass es bei diesen sehr allgemeinen Aussagen nicht hätte sein Bewenden haben dürfen. Es sei erwartbar gewesen, «dass die Eigenart des Sichtbarwerdens in der Diözese näher bestimmt worden wäre.» Die theologische Rückbindung der Umschreibung einer Diözese auf das Bischofsamt ist nicht über de­ klaratorische Aussagen hinausgekommen und hat offenkundig nicht dazu geführt, verbindliche Kriterien daraus abzuleiten, die allgemein an­ zuwenden wären. Mörsdorf zieht daraus den Schluss, trotz der allge­ meinen Grundlage gebe es keine festen Massstäbe für die rechte Grös- senordnung einer Diözese.9 Richtpunkt: Organische Einheit Die Konzilsteilnehmer haben offensichtlich gespürt, dass die pastoral­ theologische Rückbindung nicht richtig greifen konnte. In der Vorberei­ tung zur letzten Beratung wurde die Formel der «organischen Einheit» 8 G nebt in g (Fn 7), S. 37/38, 46, 20/21. 9 Mörsdorf, Kommentar (Fn 6), S. 188. 211
	        

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