Volltext: Staat und Kirche

Errichtung der Erzdiözese Diözesanerrichtungen im Wege der Vereinbarung zwischen Staat und Kirche.32 Derselbe Befund trifft auch auf Deutschland zu. Die Festlegung der Bistumsgrenzen in Deutschland beruht auch heute noch weitgehend auf den nach dem Wiener Kongress getroffenen Vereinbarungen. Diese Neuordnungen erfolgten im Falle des Königreichs Bayern durch Konkordat und bei den übrigen deutschen Staaten durch sog. päpstliche Zirkumskriptionsbullen, deren Inhalt jeweils in allen Fällen in langwie­ rigen Verhandlungen mit dem Hl. Stuhl vereinbart wurde. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde für Sachsen das Bistum Meissen errichtet, 1929 wurde im Preussischen Konkordat die Neuordnung der kirchlichen Ver­ hältnisse für Preussen mit der Errichtung der Diözesen Aachen und Berlin vereinbart. Diese Konsultations- und Verhandlungspraxis, das Prinzip der «freundschaflichen Lösung», wurde überdies auch im Ver­ tragsvölkerrecht verankert. In Art. 11 des Konkordats zwischen dem Hl. Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 heisst es: «Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im Deutsche Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bi­ stums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diö- zesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinba­ rung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubil­ dungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Lan­ des hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierung herbeizuführen.. .»33 Dem Völkergewohnheitsrecht wie auch Art. 11 Reichskonkordat - zu­ treffenderweise wurde von dessen Gültigkeit ausgegangen - entspre­ chend, wurde die Neufestlegung der Diözesanzirkumskription im wie­ 32 Vertrag Eisenstadt, BGBl 196/1960; Vertrag Innsbruck-Feldkirch, BGBl 227/1964; Ver­ trag Feldkirch, BGBl 417/1968; vgl. 
Gampl - Potz - Schinkele, Bd. 1, S. 198 ff. 33 Deutscher und italienischer Wortlaut bei 
J. Listl (Hrsg.), Die Konkordate und Kirchen­ verträge in der Bundesrepublik Deutschland. Textausgabe für Wissenschaft und Praxis, Bd. 1, Berlin 1987, S. 34 ff. 207
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.