Volltext: Staat und Kirche

Herbert Kalb Im Ergebnis handelt es sich hier um die verfassungsmässige Veranke­ rung einer einvernehmlichen Vorgangsweise, vergleichbar etwa mit der typischen «Freundschaftsklausel»19 in Konkordaten. Rückgebunden an eine vergleichend-typologische Betrachtung be­ kennt sich Liechtenstein zu einer positiven Berücksichtigung von Reli­ gion in seiner Rechtsordnung, einer «hereinnehmenden Neutralität». Die exklusive Berücksichtigung der katholischen Kirche ist jedoch mit dem aus der Religionsfreiheit erfliessenden Paritätsgrundsatz ein vor­ modernes Relikt und sollte gelöscht werden. Staatskirchenrechtliche Rahmenbedingungen und Diözesanerrichtung Was resultiert aus dieser typologischen Einbindung für die Beurteilung der Diözesanerrichtung? Im System einer hereinnehmenden Neutralität erfüllt der Staat eine freiheitsverbürgende Funktion, indem er die Eigengesetzlichkeiten der einzelnen involvierten Kulturbereiche Wissenschaft, Religion, Bildung etc. positiv berücksichtigt. Dieses System verlangt ein erhebliches Mass an Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweilig anderen Seite. Lösun­ gen, die «Instrumentalisierungen» und positivistische Engführungen be­ dingen, sind inadäquat. Das bedeutet auch, dass beide Seiten allfällige gegeneinander gerichtete Rechtspositionen nicht ausreizen dürfen. Das Spannungsverhältnis zwischen kirchlichen und staatlichen Interessen kann nur dadurch aufgelöst werden, dass im Wege der Güterabwägung - so das deutsche Bundesverfassungsgericht - ein möglichst «schonender Ausgleich» kollidierender Rechtsgüter hergestellt wird.20 Stephan Muckel hat in einer neuen Stellungnahme dieses zwingende Anforderungsprofil eines kooperativen Modells mit folgenden Worten umschrieben: «Neben anderem bedeutet dies, dass die eine Seite sich den Wünschen der anderen nicht grundlos verschliessen darf. Jeder der bei­ den Partner kann zumindest verlangen, dass der andere sich mit seinen Wünschen auseinandersetzt und zu ihnen Stellung nimmt. Ein knappes 19 A. Höllerbach, Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutsch­ land, Frankfurt/Main 1965. 20 Z.B. BVerfGE 28, 43; 41, 29; 52, 223; Beschluss d. BVerfG vom 16. Mai 1995, lBvR 1087/91. 202
	        

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