Volltext: Staat und Kirche

Errichtung der Erzdiözese Zwischenergebnis - Vergleich der Systeme Neben diesen beiden zentralen Systemen bestehen in Europa vereinzelt auch Modelle eines 
Staatskirchentums. In der klassischen Bedeutung werden damit Systeme bezeichnet, welche vom 15. bis 19. Jahrhundert die Kirche in die Staatszwecke des souveränen Staates einbinden und in­ strumentalisieren. Heute wird auch dort von Staatskirchentum gespro­ chen, wo ein Monarch auch geistliches Oberhaupt ist und bestimmte Mitwirkungsbefugnisse - etwa in der Gesetzgebung - der Staatskirche bestehen. Diese engen und weitgehenden Verbindungen zwischen staat­ licher Entscheidungsgewalt und kirchlicher Existenz sind in jeweils unterschiedlicher Intensität in England, Dänemark, Griechenland, Schweden und Finnland verwirklicht.13 Vergleicht man diese Systeme, sind drei Phänomene augenfällig: 1. Es werden immer mehr Konvergenzen zwischen den Systemen sicht­ bar. Sie sind mit der Entfaltung der grundrechtlichen Garantien verbun­ den, wie sie etwa in der verhältnismässig einheitlichen europäischen Judikatur zu den religionsrechtlichen Garantien der Menschenrechts­ konvention für den Einzelnen zutage treten. 2. Beide Systeme haben weiterhin Probleme bei der Abwägung der indi­ viduellen Religionsfreiheit mit der jeweiligen staatskirchenrechtlichen Grundentscheidung. Die «Anerkennungssysteme», in denen historisch die korporativen Rechte dominieren, gehen dazu über, das Sonderrecht für Religionsgemeinschaften dem Prinzip der Religionsfreiheit einzuord­ nen.14 Die Trennungssysteme stehen dagegen vor der Notwendigkeit, der individuellen Religionsfreiheit auch dann Rechnung zu tragen, wenn sie dadurch in eine engere Berührung mit Religionsgemeinschaften kom­ men. 3. Die verschiedenen Ausgangspositionen bedingen weiterhin charakte­ ristische Schwierigkeiten für eine adäquate Erfassung der Religionsfrei­ 13 Vgl. die Beiträge von 
I. Dübeck (Dänemark), 
R. Schott (Schweden), 
D. McClean (Ver­ einigtes Königreich), 
M. Heikkilä, ]. Knuutila, M. Scheinin (Finnland), 
Ch. Papasthatis (Griechenland) in: 
Robbers, Staat und Kirche in der Europäischen Union. M Lehrreich in diesem Fall Österreich, wo momentan versucht wird, das überkommene «Anerkennungsrecht» geänderten Rahmenbedingungen anzupassen; allerdings ist die bisherige Novellierung im Hinblick auf das Gleichheitsrecht und die Religionsfreiheit unübersehbar defizitär, vgl. 
H. Kalb - R. Potz - B. Schinkele, Religionsgemeinschaften­ recht. Anerkennung und Eintragung, Wien 1998. 199
	        

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