Volltext: Staat und Kirche

Errichtung der Erzdiözese Diese drei Begriffsebenen stellen verschiedene Ansprüche an die religiö­ se Neutralität des Staates. Unbestritten und in Europa weitgehend ver­ wirklicht ist die erste Ebene - die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Auf dieser Ebene greift - wie es einmal Wolfgang Böckenförde ausdrückte - eine distanzierende Form der Neutralität Platz. Diese hat dort zu greifen, «wo der Staat als Heimstatt aller Bürger für alle gleich- massig ohne Ansehung der Religion und Weltanschauung die demokra­ tische Willensbildung organisiert und die elementaren Funktionen der allgemeinen Existenzsicherung und Wohlfahrtsforderung wahrnimmt.»7 Mit der Grundrechtsverbürgung von Religions- und Weltanschau­ ungsfreiheit ist in Europa grundsätzlich die institutionelle Trennung von Staat und Kirche erreicht, doch lässt sich das staatskirchenrechtliche System nicht auf eine bloss institutionelle Trennung reduzieren. Damit ist nämlich noch nichts über die Intensität der Berücksichtigung von Religion und deren Sachbezüglichkeiten in der Rechtsordnung ausge­ sagt. So unbestritten die Grundsätze der Religionsfreiheit und der reli­ giösen Neutralität und damit einhergehend die institutionelle Trennung von Staat und Kirche sind, so unterschiedliche Konsequenzen werden daraus für die positive Berücksichtigung der Sachbezüglichkeiten von Religion in der jeweiligen Rechtsordnung gezogen. Es finden sich daher auf der Grundlage der staatlichen Neutralität und der Grundrechtsver­ bürgung von Religion und Weltanschauungsfreiheit bis in die Gegen­ wart unterschiedliche Modelle des Verhältnisses von Staat und Kirche. In der differenzierten Beurteilung der zweiten Ebene der durch die Säkularisierung initiierten Entwicklung - der normativen Einbindung religiöser und weltanschaulicher Interessen in die (staatliche) Öffent­ lichkeit - unterscheiden sich die aktuellen Modelle von Staat und Kirche. Zwei grundsätzliche Modelle sind anzuführen: die «pluralistische Hereinnahme» von Religion und Weltanschauung in die staatliche Rechtsordnung einerseits und die Trennung von Staat und Kirche im engeren Sinn andererseits. 7 E.-W. Böckenförde, Kreuze (Kruzifixe) in Gerichtssälen? Zum Verständnis von staat­ licher Selbstdarstellung und religiös weltanschaulicher Neutralität des Staates, in: ZevKR 20 (1975) S. 119 ff. 195
	        

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