Volltext: Staat und Kirche

Wolfgang Strasser Zuletzt hat die Kommission die Beschwerdelegitimation kirchlicher Einrichtungen zur Geltendmachung der Religionsfreiheit gemäss Artikel 9 EMRK im Fall des Institut des Pretres Francis gegen die Türkei aner­ kannt.18 Der Fall, der noch vor der Kommission anhängig ist, betrifft die Enteignung des Vermögens der in Istanbul tätigen kirchlichen Einrich­ tung wegen angeblich zweckfremder Nutzung eines Teils dieses Vermö­ gens für nichtkirchliche Zwecke. Die Beschwerdeführer machen vor allem geltend, dass der Eigentumsentzug auch die religiösen Tätigkeiten des Instituts berührt und daher Artikel 9 EMRK verletzt. Die Kommis­ sion hat diesen Beschwerdepunkt ebenso wie die auf Artikel 1 des Zu­ satzprotokolls gestützte Eigentumsbeschwerde für zulässig erklärt. Schliesslich wurde die Auffassung der Kommission auch vom Ge­ richtshof bestätigt. Im Fall der griechischen Klöster19 wies der Gerichts­ hof den Einwand der Regierung ab, dass die Klöster als Bestandteil der griechisch-orthodoxen Kirche den Status öffentlichrechtlicher Körper­ schaften hätten und daher nicht als nichtstaatliche Organisationen im Sinne des Artikels 25 EMRK angesehen werden könnten. Es wurde fest­ gestellt, dass die Klöster trotz des öffentlichrechtlichen Status keine Re­ gierungsaufgaben besorgten, sondern als asketische Gemeinschaften nur kirchliche und spirituelle, zum Teil auch kulturelle und soziale Ziele ver­ folgten. Demgemäss war die Kompetenz der Klösterräte auf die Organi­ sation und Förderung des religiösen Lebens und die interne Organisa­ tion der Klöster beschränkt. Trotz des öffentlichrechtlichen Status und der staatlichen Aufsicht seien die Klöster daher keine staatlichen Ein­ richtungen, sondern vom Staat getrennte unabhängige Institutionen, denen das Beschwerderecht zustünde. Der Fall betraf in erster Linie die Nationalisierung des Klostervermögens, wozu eine Verletzung von Ar­ tikel 1 des Zusatzprotokolls festgestellt wurde. Der weitere Beschwerde­ punkt betreffend einen Eingriff in die Religionsfreiheit gemäss Artikel 9 wurde abgewiesen, da das entzogene Vermögen nicht dem religiösen Kult diente. Umgekehrt verneinte die Komission im Fall Rommelfanger gegen Deutschland20 die Passivlegitimation der römisch-katholischen Kirche. Der Beschwerdeführer war ein Arzt, der wegen gewisser Äusserungen 18 Beschwerde Nr. 26308/95, Entscheidung v. 19.10.1998, D.R. 92, 15. " Urteil v. 21.11.1994, Series A no. 301. 20 Beschwerde Nr. 12242/86, Entscheidung v. 6.9.1989, D.R. 62, 151. 20
	        

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