Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung von Teil I auch notwendig die Grenzen der Freistellung. Viel von der heutigen Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche geht um die Frage der adäquaten staatlichen Bestimmung der Grenzen der Religionsfreiheit wie auch des Ausmasses des staatlichen Schutzes derselben. Der Staat gewährt aber ebenso die individuelle Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit, was Freiheit bedeutet, eine Religion zu haben oder nicht zu haben, zu bekennen und auszuüben, nicht zu bekennen, zu ver­ schweigen, Religion zu wechseln. Der Staat muss diese Freiheit, z.B. einen religiösen Eid und damit ein Bekenntnis abzulegen oder nicht (Herbert Wille), gegenüber sich selbst gelten lassen. Er muss die indivi­ duelle Religionsfreiheit unter Umständen auch gegenüber Religionsge­ meinschaften schützen. Der Einzelne muss seine Religionsgemeinschaft frei verlassen können (das Problem ist gar nicht vom Tisch!), er muss sich durch Austritt von der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Kir­ chensteuern befreien können (Referate Strasser und Wille). Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Kirchen bei allem Respekt vor ihrer kirch­ lichen Lehrautorität immer noch grosse Mühe mit der durch den Glau­ ben und die natürliche Vernunft verbürgten individuellen Religions- und Gewissensfreiheit haben. Eines ist das Nichtzuständigsein, das Nichthineinredendürfen des Staates in das Innere des Glaubens und Gewissens der Einzelnen und der Religionsgemeinschaften und deren Lehre, ja auch der Schutz der Aus­ übung des Glaubens im Bekennen nach aussen, im Kult usf. Ein anderes ist die Inanspruchnahme, sagen wir äusserster, rechtlicher Organisa­ tionsformen im Staat, wenn die Kirche im Staat auftreten will. Im Refe­ rat Brunschwiler wurde sehr schön aufgezeigt, dass, wenn die Kirche überhaupt als Organisation auftreten will, sie sich zumindest eines der Typen bedienen muss, die das staatliche Privatrecht bereithält: z.B. der Stiftung, die von ihrem rechtlichen Wesen her als Vermögenswidmung zu einem bestimmten Zweck nicht passt, des näherliegenden Vereins­ typus, dessen Mitglieder aber oberste Entscheidungsbefugnisse haben. Es herrschen hier in Bezug auf eine Trennung von Staat und Kirche (USA) Illusionen. Vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften, etwa der christ­ lichen Kirchen, her als der authentischsten Interpretation des Ganzen, auch der Welt, und der Bedeutung für Gesellschaft und Staat, mag eine öffentlich-rechtliche Stellung im Staat als adäquater erscheinen. Indem die Kirchen auch Zeichen sind der Transzendenz der menschlichen Per­ 173
	        

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