Volltext: Staat und Kirche

Gerard Batliner und Rupert Quaderer dieses ist durch die (als vorstaatlich und unveräusserlich deklarierten) Grund- und Freiheitsrechte enorm beschränkt. «Es gibt keine Allzu­ ständigkeit des Staates mehr» (Bruhin). Unnötig zu sagen, dass es auch nach den aufklärerischen Grundrechtsverbürgungen totalitäre Rückfälle gab, etwa während der französischen Revolution selbst oder in der un­ überbietbaren «Terreur» des Nationalsozialismus oder des Sowjetkom­ munismus. Das hebt die Errungenschaften der Aufklärung nicht auf, sondern bestätigt sie vielmehr. Auch tut es der aufklärerischen Emanzi­ pation des Einzelmenschen (und der Gesellschaft) vom Staat keinen Ab­ bruch, wenn festgehalten wird, dass die Aufklärung selbst ohne das Christentum und dessen Botschaft von der unauslöschlichen Würde des Menschen historisch nicht denkbar gewesen wäre. Die Rede ist vom Christentum, nicht von der (etwa römisch-katholischen) Kirche. Diese brauchte für ihre Wirklichkeit viel länger, ja des äusseren Zwanges, um einerseits der auch irdisch-staatlichen Macht zu entsagen (Brunschwiler spricht von der «Sackgasse des Kirchenstaates»), und andererseits gegen­ über dem entschlackten weltlichen Staat nicht nur korporative Rechte zu reklamieren, sondern sich selbst als Kirche zurückzunehmen und jedwe­ der menschlichen Person das «Recht auf religiöse Freiheit» gestützt auf «das geoffenbarte Wort Gottes» und (sie!) auf «die Vernunft» authen­ tisch zu bestätigen (vgl. Bruhin, sowie Dignitatis Humanae, art. 2a). So dass sich heute folgende Konstellation ergibt: Staat und Kirche haben je ihre von Elementen des andern entschlackte eigene Wirklichkeit und «sind auf ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom» (Bruhin). Beide aber dienen der Berufung desselben Menschen. Und immer hat die Kirche ihren irdischen Standort oder ihre Standorte in einem Staat der nun einmal staatlich-territorial vermessenen Erdober­ fläche. So sind die beiden vom Dienst am gleichen Menschen her und vom Sitze der Kirche im Staat her notwendig auf mehr oder weniger Zusammenarbeit angewiesen und ausgerichtet, zweifellos mit Unter­ schieden, je nach den Umständen des Ortes und der Zeit, der Zusammensetzung der Bevölkerung, ihrer Religion etc. etc. Indem der moderne Staat die Religion von sich grundrechtlich frei­ stellt, enthält er sich einer inhaltlichen Beurteilung oder Bewertung auf wahr oder unwahr, verhält er sich Religionen und Weltanschauungen gegenüber neutral. Die Inhalte sind nicht Sache des Staates («Defini­ tionsverbot»). Indem der Staat Religionen und Weltanschauungen über den Mechanismus der Grundrechte von sich freistellt, definiert er aber 172
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.