Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung von Teil I Gerard Batliner und Rupert Quaderer Waren die Referenten von gestern gehalten, ihre eigenen Textvorlagen auf 45, 30 oder 20 Minuten-Vorträge zusammenzustreichen, so sollten wir nun alle gestrigen Referate und Diskussionen auf eine halbe Stunde zusammenfassen - ein schier unmögliches Unterfangen, sowohl in Be­ zug auf die Qualität als auch die Quantität des gestern Gebotenen. Auch möchten wir uns bei den Referenten entschuldigen, dass es uns insbe­ sondere nicht gelungen ist, deren Vorträge im gleichen Verhältnis einfach zu kürzen und so Gleiches gleich zu behandeln. Wir haben eher das eine oder andere Wort, den einen oder anderen Gedanken nach unserem unvermeidlich subjektiven Gutdünken herausgegriffen, um einige Probleme von gestern nochmals sichtbar werden zu lassen, wobei ver­ bindend auch eigene Überlegungen einfliessen. Die Erfahrung mit unse­ rer eigenen Zusammenfassung machte uns um so mehr bewusst, wie unerlässlich es ist, in den Manuskripten selbst nachzulesen. Es hat lange gedauert, bis der Staat erkannte, dass er nicht für das «gute Leben» (Aristoteles), sondern für das 
Leben, die äusseren Lebens­ bedingungen zu sorgen hat (Bruhin). Die Trennung von Staat und freier Gesellschaft ist nach dem Zusammengehen von Kirche und Staat (etwa Zwangsbekehrungen, Ketzerverbrennungen, Schicksal der Hugenotten, heute Todesstrafe im Iran bei Religionswechsel oder bei Ehe mit Nicht- moslems) und nach dem Absolutismus weithin das Werk der Aufklä­ rung. Die «Virginia Bill of Rights» von 1776, die Unabhängigkeitserklä­ rung der USA von 1776 und deren Grundrechtskatalog von 1791, die Declaration des droits de l'homme et du citoyen von 1789 sind leuch­ tende Zeugnisse dieser Entwicklung. Der Staat hat für das äussere Wohl, die Sicherheit, das Leben, allenfalls das Eigentum, die Freiheit zu sorgen: Über den Mechanismus der Freiheitsrechte und des staatlichen Schutzes dieser Freiheitsrechte gibt er den Einzelnen und die Gesellschaft von sich frei. Der Staat hat zwar das alleinige äussere Machtmonopol. Doch 171
	        

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