Volltext: Staat und Kirche

Religionsfreiheit im Völkerrecht ser den Konventionsstaaten11 Einzelpersonen, Personengruppen und nichtstaatlichen Organisationen zu12 und falls die Beschwerde für zuläs­ sig erklärt wird, kommt es letzten Endes zu einer völkerrechtlich bin­ denden Entscheidung. Nach dem ursprünglichen Konventionstext war die Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission ein­ zubringen, die über die Zulässigkeit entschied, allenfalls eine gütliche Regelung mit den Parteien fand und, falls eine solche nicht zustandekam, einen Bericht über die Frage der Konventionsverletzung annahm. Die Sachentscheidung wurde letzten Endes vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder, falls dieser nicht angerufen wurde, vom Mini- sterkomitee des Europarats getroffen, welches auch die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs überwachte. In diesem System war die Zu­ ständigkeit der Kommission zur Prüfung von Individualbeschwerden und die Zuständigkeit des Gerichtshofs von Fakultativerklärungen der betroffenen Staaten abhängig, die allerdings zuletzt von allen Mitglied­ staaten des Europarates abgegeben worden waren. Seit dem Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention am 1. November 1998 besteht ein neues Beschwerdesystem, in dem alle Beschwerden unmittelbar beim Gerichtshof einzubringen sind, welcher die Funktionen der Kommission bzgl. Zulässigkeitsprü­ fung und gütlicher Regelung nach im wesentlichen unveränderten Grundsätzen in sein eigenes Verfahren inkorporiert hat. Die Fakultativ- erklärüngen wurden abgeschafft, so dass nunmehr das Individualbe- schwerderecht allgemein garantiert ist und alle Beschwerden von Anfang an bis zu einer eventuellen Sachentscheidung in einem rein gerichtsför- migen Verfahren geprüft werden. Die Sachentscheidung ist wie bisher bloss feststellender Natur, kann aber auch mit einer Zuerkennung von Schadenersatz sowie weiteren Handlungspflichten des verurteilten Staa­ tes verbunden sein, deren Einhaltung weiterhin vom Ministerkomitee überwacht wird. Trotz der Änderung des Verfahrens sind der Katalog von Konventionsrechten und die Zulässigkeitsvorausetzungen unverän­ dert geblieben, so dass die bisherige Rechtsprechung der Kommission und des Gerichtshofs weiterhin ihre Geltung behalten. 11 Staatenbeschwerde gem. Art. 24 EMRK (alte Fassung), nunmehr Art. 33. 12 Art. 25 EMRK (alte Fassung), nunmehr Art. 34. 17
	        

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