Volltext: Staat und Kirche

Zusammenfassung der Diskussion Andre Ritter möchte wissen, ob eine Änderung des Art. 37 Abs. 2 der Verfassung nötig sei, um neben der römisch-katholischen Kirche auch den anderen Konfessionen den öffentlich-rechtlichen Status gewähren zu können. Er bezieht sich dabei auf einen Gesetzesentwurf über die öffentliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, den Godehard Josef Ebers 1957 für die Regierung ausgearbeitet hatte, der aber nicht ausgeführt worden ist. Herbert Wille erwidert ihm, dass dies nach seinem Kenntnisstand nicht mit einem verfassungsrechtlichen Grund zusammenhänge. Der Gesetzgeber sei damals durchaus bereit gewesen, den beiden evangeli­ schen Religionsgemeinschaften den Status einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche einzuräumen. Die beiden evangelischen Kirchen hätten sich jedoch über die Namensgebung, die nach dem Gesetzesent­ wurf u. a. eine Voraussetzung für die öffentlich-rechtliche Anerkennung gewesen sei, nicht einigen können, so dass der Gesetzgeber von einer ge­ setzlichen Durchführung abgesehen habe. Er betont, dass die Verwirk­ lichung des Vorhabens nicht am Willen des Gesetzgebers gescheitert sei. Er sei jedoch im Unterschied zu Godehard Josef Ebers der Auffassung, dass eine öffentlich-rechtliche Anerkennung nicht mit einfachem Gesetz zu bewerkstelligen sei. Dazu bedürfe es zuerst einer Verfassungsände­ rung. Denn die Verfassung kenne in Art. 37 Abs. 2 zwei Kategorien von Religionsgemeinschaften, nämlich die römisch-katholische Kirche als die öffentlich-rechtlich anerkannte Landeskirche und die anderen Konfessionen, die von der Verfassung ins Privatrecht verwiesen seien. Da die Verfassung ganz klar zwischen diesen beiden Typen von Reli­ gionsgemeinschaften unterscheide, könne nicht mit einfachem Gesetz über diese eindeutige Verfassungsbestimmung hinweggegangen werden, d.h. anderen Konfessionen über den Weg des einfachen Gesetzes die öffentlich-rechtliche Anerkennung zuerkannt werden, sollten sie ein 163
	        

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