Rene Pahud de Mortanges dieses Mitwirkungsrecht in gleicher Weise für
alle Pfarreien des Landes vorgesehen und nicht bloss für jene vier, die es nach heutiger Rechtslage beanspruchen können. Für die konkrete Ausgestaltung dieses Mitwir kungsrechtes gibt es ganz unterschiedliche Möglichkeiten, angefangen von der demokratischen Volkswahl, so wie sie in verschiedenen deutsch schweizerischen Kantonalkirchen existiert, über die Präsentation oder Wahl in Analogie zu den Vorschriften des CIC/1983 (cc. 164-179) bis hin zur simplen Pflicht des Bischofs, das Pfarreivolk vor der Ernennung des Pfarrers anzuhören. Ob sich Mitwirkungsrechte auch im Falle einer konkordatären Lösung verankern Hessen, ist weniger gewiss. Das ist letztlich eine Frage des «bargaining power» der Vertragsparteien. Seitens der kirchlichen Hierarchie werden Mitwirkungsrechte des Kirchenvolkes wohl weniger gewünscht werden.26 Immerhin spricht, wie dargestellt, das Kirchen recht nicht gegen Mitwirkungsrechte. Der Schreibende empfiehlt daher eine kirchengesetzliche Festschreibung der Mitwirkungsrechte. 26 Allerdings hat Erzbischof
Wolfgang Haas in der Diskussion während dem diesem Band zugrundeliegenden Symposium seine Absicht geäussert, die Mitwirkungsrechte der vier Gemeinden Balzers, Bendern, Triesen und Mauren zu respektieren. 162